Neuer Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk seit 01. August 2013

Im Gerüstbauerhandwerk wurde nach entsprechender Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung ab dem 1. August 2013 ein bundeseinheitlicher Mindestlohn in Höhe von 10,00 € eingeführt.

Diese Mindestlohn-Verordnung gilt zeitlich bis zum 28. Februar 2014 und ansonsten für alle - auch nicht tarifgebundenen - Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich fallen.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst Betriebe des Gerüstbaugewerbes einschließlich solcher Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen.

Nicht erfasst werden hingegen Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Baugewerbes, die bereits durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden sowie des Maler- und Lackiererhandwerks. Ausgenommen sind darüber hinaus Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler im Bereich des Gerüstbaus sind.

Der persönliche Geltungsbereich der Mindestlohn-Verordnung erstreckt sich auf gewerbliche Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden Praktikanten sowie Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind sowie Reinigungspersonal, das Reinigungsarbeiten in betrieblichen Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes ausführt.

Die Rechtsnormen der Verordnung gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Der Mindestlohn beträgt bundeseinheitlich 10,00 € und wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach dem Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk durchführen.

 

15.09.2013, RAin S. Schönewald