Neuer Tarifabschluss im Bau

Am 05.04.2013 wurden die Tarifverhandlungen für die rd. 750.00 Beschäftigten im Bauhauptgewerbe mit einem neuen Tarifabschluss beendet.

Ab dem 01. Mai erhalten die Beschäftigten (der alten Bundesländer) eine Lohnerhöhung von 3,2%. Der Tarifabschluss sieht für den April einen „Nullmonat" und ansonsten eine 12- monatige Laufzeit bis zum 01. Mai 2014 vor. Die offiziellen neuen Tariflöhne liegen uns in Zahlen noch nicht vor.

Dieser Tarifabschluss in Höhe von 3,2 % bezieht sich ausschließlich auf die Tariflöhne des Baugewerbes außerhalb der Mindestlöhne.

Weiterer Verhandlungsgegenstand der Tarifvertragsparteien war zudem auch die Angleichung des Mindestlohns in den alten und neuen Bundesländern. Hierzu erzielten die Verhandlungspartner das Ergebnis, dass der Mindestlohn I

(gemäß Tarifvertrag zur Reglung der Mindestlöhne ist das die sog. Lohngruppe 1 - Werker/ Maschinenwerker - mit folgender Tätigkeitsbeschreibung:
-einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung.
-einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation: keine)

in den folgenden vier Jahren schrittweise erhöht wird bis ab dem 01.01.2017 ein bundeseinheitliches Niveau von 11,30 EUR erreicht ist.

Der Mindestlohn West (alte Bundesländer) erhöht sich dabei ebenfalls in vier Schritten um jeweils fünf bzw. zehn Cent und stellt sich in Beträgen wie folgt dar:

- bis 31.12.2013: 11,05 EUR
- ab 01.01.2014: 11,10 EUR
- ab 01.01.2015: 11,15 EUR
- ab 01.01.2016: 11,25 EUR
- ab 01.01.2017: 11,30 EUR

Auch der Mindestlohn II

(gemäß Mindestlohntarifvertrag betrifft das die Lohngruppe 2 - Fachwerker/Maschinisten/ Kraftfahrer Tätigkeit: - fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung.
Regelqualifikation: -baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler oder anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet oder Baumaschinistenlehrgang oder anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten)

wird in vier Schritten à 25 Cent auf 14,70 EUR zum 01.01. 2017 angehoben.

Schließlich umfasst der Tarifabschluss eine Mitteilungspflicht des Ausbildungsbetrie-bes gegenüber seinem Auszubildenden spätestens drei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit, ob er übernommen wird oder nicht.

 

15.04.2013, RAin S. Schönewald