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Neuerungen bei elektronischen Kassensystemen - Die Bonpflicht ist da.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ("Kassengesetz") sind mit Wirkung zum 01.01.2020 weitere Verschärfungen bei elektronischen Kassensystemen in Kraft getreten. Elektronische Kassensysteme müssen ab diesem Zeitpunkt über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten und damit Steuerbetrug verhindert werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu Anfang November mitgeteilt, dass das Fehlen der TSE bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 allerdings nicht beanstandet wird. Allzu viel Zeit sollten sich betroffene Betriebe dennoch mit der Nachrüstung nicht lassen, da das BMF gleichzeitig klarstellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen sind. Wer dagegen Kassensysteme im Einsatz hat, die nicht mehr nachgerüstet werden können, hat Zeit für die Umstellung auf ein elektronisches Kassensystem mit TSE bis Ende 2022.
Zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir darauf hinweisen, dass diese Ausnahmeregelung jedoch nicht für "Altgeräte" gilt, die auf Grund der gesetzlichen Regelungen mangels Nachrüstbarkeit bereits seit dem Ablauf der "Gnadenfrist"  01.01.2017 nicht mehr benutzt werden durften.

Seit 2020 ist zudem bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems die Ausgabe eines Bons Pflicht. Für jeden Geschäftsvorfall ist nun zwingend ein Kassenbeleg auszudrucken und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht allerdings nicht. Im Handwerk dürfte diese Pflicht insbesondere Betriebe mit vielen Laufkunden, wie Bäcker, Fleischer, Konditoren und Friseure treffen und belasten.

Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sehen die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabe vor, wenn nachweislich hierdurch eine sachliche oder persönliche Härte für den Unternehmer besteht. In welchen Fällen die Finanzverwaltung allerdings einen solchen Härtefall annimmt und einem Antrag auf Befreiung stattgibt, bleibt abzuwarten. Eine bundesweite Abstimmung der Finanzverwaltung diesbezüglich gibt es jedenfalls bis dato noch nicht.

Zur Klarstellung möchten wir darauf hinweisen, dass auch weiterhin keine Pflicht besteht, überhaupt ein elektronisches Kassensystem einzusetzen. Die Führung einer offenen Ladenkasse ist daher auch zukünftig noch zulässig. Eine Bonpflicht besteht in diesem Fall nicht.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

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