Neues BAG-Urteil: Einwurf-Einschreiben allein reicht nicht als Nachweis des Zugangs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben ohne zusätzlichen Auslieferungsbeleg nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung beim Arbeitnehmer rechtssicher nachzuweisen (BAG, Urt. v. 30.01.2025 -Az. 2 AZR 68/24)

Im Geschäftsalltag, insbesondere auch in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen ist der Zugang wichtiger Schreiben, wie z.B. Kündigungsschreiben von entscheidender Bedeutung, da  die darin enthaltenen Willenserklärungen rechtlich erst wirksam werden, wenn sie den Empfänger erreicht haben.

Doch wie verhält es sich, wenn der Empfänger behauptet, das Schreiben nie erhalten zu haben?  

Dann kommt es darauf an, wer und mit welchen Mitteln beweisen muss, dass das Schreiben den Empfänger auch erreicht hat.

Bislang galt die Versendung wichtiger Schreiben  als Einwurf-Einschreiben nicht nur als praktisch, sondern auch bei  vielen Instanzgerichten als sicherer Weg, den Zugang nachzuweisen. Es wurde grundsätzlich vermutet, dass ein als Einwurf- Einschreiben korrekt eingeworfener Brief mit Sendungsstatus und Einlieferungsbeleg auch tatsächlich zugegangen ist.

Das BAG hat nun jedoch klargestellt, dass ohne einen konkreten Auslieferungsnachweis – etwa durch einen Boten oder einen Zustellbeleg mit Unterschrift bzw. Dokumentation des tatsächlichen Einwurfs – der Zugang z.B. einer  Kündigung nicht sicher belegt werden kann; der bloße Sendungsverfolgungsnachweis (als online abrufbarer Sendungsstatus  „Zugestellt“) reiche nicht mehr aus, um den gesetzlichen Nachweisanforderungen zu genügen.

Praxistipp:
Arbeitgeber, die bei der  Versendungsart „Einwurf-Einschreiben“ bleiben wollen, müssten daher künftig unbedingt  eine „Reproduktion des Auslieferungsbelegs“ bei der Deutschen Post anfordern. Gegen Zahlung einer Gebühr soll es nach Informationen der Deutschen Post möglich sein, einen Ausdruck des Scans zu erhalten.

Ansonsten bietet sich für einen sicheren Nachweis des Zugangs einer Kündigung oder eines sonstigen wichtigen Schreibens an, dieses persönlich gegen Empfangsbestätigung dem Empfänger direkt zu übergeben oder durch einen verlässlichen Boten zustellen zu lassen. Dieser muss den Einwurf in den Briefkasten und den Inhalt des Schreibens bezeugen können.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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