Neues Tarifergebnis im Friseurhandwerk erzielt - bundeseinheitlicher Mindestlohn bis 2015
Seit einigen Jahren bereits ist der Mindestlohn im Friseurhandwerk im Gespräch und auch seitens der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di immer wieder gefordert worden.
Jetzt hat sich die Tarifgemeinschaft der Innungsverbände im Friseurhandwerk mit der Gewerkschaft ver.di darauf geeinigt, bundesweit einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR bis zum 01.08.2015 einzuführen. Während diese Untergrenze für die Friseure im Westen in vielen Fällen nur eine minimale Erhöhung des bisherigen Gehalts bedeutet, ist es für ihre Kollegen im Osten ein Riesensprung bis zu den 8,50 EUR Mindestlohn. Die hiesigen regionalen Tarifverträge für NRW sehen derzeit selbst für die Einstiegsvergütungsgruppen der Arbeitnehmer/-innen nach Gesellenprüfung einen Tariflohn von 7,94 EUR vor. Erstmalig sind durch den Tarifabschluss allerdings auch die untersten Vergütungsgruppen der An- und Ungelernten mit in den Geltungsbereich einbezogen worden; der Mindestlohn wird auch für diese Vergütungsgruppen perspektivisch erreicht werden.
Ansonsten sieht der neue Tarifabschluss drei Stufen vor: Ab dem 01.08.2013 gilt für die alten Bundesländer ein Mindestlohn von 7,50 EUR, ab dem 01.08.2014 von 8,00 EUR und ab dem 01.08.2015 von einheitlich 8,50 EUR.
Der Abschluss des Tarifvertrages allein sorgt jedoch noch nicht für einen einheitlichen Mindestlohn für alle Friseure: In seiner jetzigen Form gilt er zunächst nur für beiderseits tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien, d.h. nur für Mitarbeiter von Innungsbetrieben, die auch gleichzeitig Gewerkschaftsmitglied sind. In den kommenden Monaten soll deshalb beim Bundesarbeitsministerium ein Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gestellt werden. Dann gilt der Tarifvertrag für alle Friseurbetriebe unabhängig davon, ob die jeweiligen Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und die Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft organisiert sind.
29.04.2013, RAin S. Schönewald