Nicht verpassen: Vor Jahresende Verjährung von Forderungen prüfen!
Das Jahresende naht – und mit ihm das Risiko, dass offene Forderungen verjähren. Schauen Sie jetzt Ihre älteren Posten durch, damit Ihnen zum Jahreswechsel keine berechtigten Zahlungen entgehen. Viele Forderungen verjähren mit Ablauf des Kalenderjahres – und sind danach selbst dann nicht mehr durchsetzbar, wenn sie berechtigt und unbestritten sind. Prüfen Sie deshalb jetzt dringend Ihre offenen Posten, damit Ihnen am 1. Januar kein Geld verloren geht.
Warum jetzt handeln?
- Geldforderungen aus dem Jahr 2022, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, verjähren zum 31.12.2025. Dazu zählt beispielsweise der Werklohnanspruch eines Handwerkers.
- Die dreijährige Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Haben Sie also offene, fällige oder teilgezahlte Forderungen aus 2022 – oder sogar Leistungen, für die bislang gar keine Rechnung gestellt wurde – besteht jetzt akuter Handlungsbedarf.
Was können Sie tun?
Was können Sie tun?
1. Kunden zur Zahlung auffordern
Soweit noch nicht geschehen, setzen Sie dem Schuldner eine letzte kurze kalendermäßig bestimmte Frist zur Zahlung (3-4 Tage reichen aus). Das einfache Mahnschreiben hemmt zwar rechtlich nicht die Verjährung, erinnert den Kunden jedoch an seine Verpflichtung, dokumentiert Ihre Bemühungen und schafft die Grundlage für etwaige weitere Schritte wie ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage.
2. Schriftliches Anerkenntnis einholen
Versuchen Sie, vom Kunden ein schriftliches Anerkenntnis der Forderung zu erreichen – idealerweise mit ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ein solches Anerkenntnis bewirkt eine Unterbrechung der Verjährung, d.h., die Frist läuft danach wieder von Beginn an.
3. Gerichtliches Mahnverfahren einleiten (Fristenhemmung)
Reicht eine Zahlungserinnerung nicht aus oder bleibt bis zum Jahresende zu wenig Zeit, sollten Sie ein gerichtliches Mahnverfahren (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids) stellen oder – wenn erforderlich – Klage erheben. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährungsfrist und verhindert, dass Ihre Forderung zum Jahreswechsel endgültig verloren geht.
Praktische Hinweise zum gerichtlichen Mahnverfahren
- Für einen Mahnbescheid sind keine besonderen juristischen Vorkenntnisse erforderlich. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens ist daher in der Regel nicht nötig.
- Der Antrag kann auf amtlichen Vordrucken oder online gestellt werden – z. B. über das zentrale Mahnportal der Länder (www.online-mahnantrag.de) als Barcodeantrag oder, wenn vorhanden, digital mit Signaturkarte.
- Detaillierte Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren finden Sie auf den Seiten der Justiz (z. B. www.justiz.nrw).
- Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsabteilung Ihrer Handwerkskammer: telefonisch unter 0221/2022-210 oder per E‑Mail an schoenewald@hwk-koeln.de.
Fazit: Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis Jahresende, um Ihre Forderungen aus 2022 zu prüfen und gegebenenfalls sofort tätig zu werden. So schützen Sie Ihre Liquidität und vermeiden, dass berechtigte Ansprüche durch Verjährung unwiederbringlich verloren gehen.