Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist bis zum 31. Juli 2021 möglich.



Hotline Direktantrag Soloselbstständige: 030 1200 21034
Hotline für prüfende Dritte: 030 5268 5087


Antragsberechtigt sind:

- Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

- Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Betriebe).

- Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Der Umsatzeinbruch muss zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Mit der Novemberhilfe/Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Andere staatliche Leistungen für den selben Förderzeitraum, z. B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe/Dezemberhilfe angerechnet.

Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. Auch die Auszahlung läuft über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifikationspflichten direkt antragsberechtigt.



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