NRW-Maskenpflicht: was bedeutet das fürs lokale Handwerk?

Regeln zum Mund-Nase-Schutz

Verpflichtend ist ein textiler Mund-Nase-Schutz (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)

  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern
  • sowie immer dann (egal an welchem Ort oder in welchem Raum), wenn bei der Ausführung der handwerklichen Leistung der Sicherheitsabstand von 1,5 m zum Kunden unterschritten wird,
  • und in Warteschlangen vor den Handwerksbetrieben.

Die Maskenpflicht gilt für den Betriebsinhaber, die Beschäftigen, Kunden und Besucher.

Für die Beschäftigten entfällt diese Pflicht, wenn sie durch eine Plexiglasabtrennung oder gleich wirksame Schutzmaßnahmen geschützt sind. Die Kunden sind aber immer verpflichtet, in Verkaufs- und Ausstellungsräumen Mund und Nase zu bedecken. Das gilt auch, wenn eine Plexiglasabtrennung oder Ähnliches besteht. Ausgenommen sind nur Kinder, die noch nicht zur Schule gehen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Die Mund-Nase-Bedeckung darf vorübergehend abgenommen werden, allerdings nur dann, wenn dies zwingend erforderlich ist (z. B. weil sonst die Haare nicht frisiert werden können oder zur Kommunikation mit einem gehörlosen Menschen).

Für bestimmte andere körpernahe Tätigkeiten wie Friseur- und Kosmetikerleistungen sowie für die Fußpflege (auch die kosmetisch-pflegende Fußpflege), sind über die allgemeinen Vorgaben hinaus fachspezifische Hygiene- und Infektionsschutzstandards für diese Gewerke zu beachten. Diese sind gesondert geregelt in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW sowie in den branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaften. Weitere Informationen finden Sie auch in den gesonderten Hinweisen auf unserer Webseite für Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger:
https://www.hwk-koeln.de/artikel/neue-hygiene-und-infektionsregeln-fuer-friseure-kosmetiker-und-fusspfleger-32,0,2141.html

Wie alle anderen Menschen auch müssen Handwerker im öffentlichen Raum zu allen übrigen Personen grundsätzlich einen Sicherheitsabstand von 1,5 m einhalten. Bei Benutzung des ÖPNV (Zug, Bus, Straßenbahn) gilt für sie ebenfalls die Pflicht, Mund und Nase zu bedecken. Verboten ist es, ein Kraftfahrzeug mit Schutzmaske zu führen. Der Fahrer eines Firmenfahrzeugs darf im Straßenverkehr also keinen Mund-Nase-Schutz anlegen. Für den oder die Beifahrer gilt dies jedoch nicht.

WICHTIG: Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln werden durch das Tragen des Mund-Nase-Schutzes nicht außer Kraft gesetzt!



Grundlage: §§ 2, 12 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2