Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab sofort?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in einem Beschluss im September 2022 fest, dass  Arbeitgeber bereits auf Grundlage des geltenden Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet sind, Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden Ihrer Beschäftigten tatsächlich zu erfassen.

Nun liegen die Gründe der Entscheidung vor, die die Handlungspflichten der Arbeitgeber konkretisiert: Nach der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung war dies noch unklar. 

Demnach genügt eine bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystemes nicht; Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten tatsächlich erfassen, d.h. also auch nachhalten, dass die Erfassung der Arbeitszeit durch die Beschäftigten auch wirklich erfolgt. Eine Vertrauensarbeitszeit in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer ohne jede Zeiterfassung arbeitet, ist demnach nicht mehr möglich. Dies gilt ohne Ausnahme für alle Unternehmen und damit auch für Kleinbetriebe.

Das Gericht hatte in seiner Entscheidung jedoch keine Vorgaben gemacht , in welcher Form und durch wen die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat. Bis zu einer konkretisierenden Regelung des Gesetzgebers besteht noch erheblicher Gestaltungsspielraum und jeder Arbeitgeber kann entsprechend seiner Größe und Tätigkeitsbereiche frei entscheiden, ob er die Arbeitszeiten in Papierform oder elektronisch bzw. digital erfasst. Darüberhinaus besteht nach derzeitigem Stand für Arbeitgeber auch noch die Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung an die Beschäftigten zu delegieren.

Eine gesetzliche (Neu-) Regelung der Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung wird für das erste Halbjahr 2023 erwartet. Über den weiteren Verlauf werden wir unsere Mitgliedsbetriebe auf dem aktuellen Stand halten.

(BAG, Beschl. V. 13.09.2022, Az.: 1 AZR 22/21)