Praktikum zählt nicht für Probezeit in Berufsausbildungsverhältnis

Ein vor Antritt einer Berufsausbildung abgeleistetes Praktikum ist nicht auf die Probezeit eines darauf folgenden Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen. Dies stellte ganz aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 19.11.2015 klar.
Zur Begründung führte es aus, dass das Berufsbildungsgesetz für den Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses zwingend eine Probezeit anordne, damit beide Vertragsparteien ausreichend Gelegenheit haben, die wesentlichen Umstände für den konkreten Ausbildungsberuf zu prüfen. Sinngemäß könne diese Prüfung nur unter den tatsächlichen Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten erfolgen, was im Rahmen eines Praktikums regelmäßig nicht der Fall sei. Das BAG stellte darüber hinaus klar, dass dies gleichermaßen auch für Zeiten eines zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses gelte.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit der Ausbildungsparteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses seitens des Ausbildungsbetriebes zu einem Zeitpunkt innerhalb einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten. Der Auszubildende war der Ansicht, dass die Zeit seines zuvor abgeleisteten Praktikums in diesem Betrieb auf die Probezeit anzurechnen sei und dadurch die Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Einhaltung einer Frist hätte erfolgen dürfen. Zu Unrecht, befand das BAG, weil die Tätigkeit des klagenden Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung nicht zu berücksichtigen sei.

(BAG, Urt. v. 19.11.2015 - 6 AZR 844/14)



RAin S. Schönewald, 3. Dezember 2015

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