Recht auf Reparatur: Was Handwerksbetriebe jetzt wissen sollten

Ab dem 31. Juli 2026 tritt in Deutschland das neue „Recht auf Reparatur“ in Kraft. Damit setzt der Gesetzgeber eine EU‑Vorgabe um, die Reparaturen stärken und die Lebensdauer bestimmter technischer Geräte verlängern soll. Betroffen sind vor allem Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler und Kühlgeräte sowie Staubsauger, Schweißgeräte, Smartphones, Tablets, E‑Bikes, E‑Roller, Server und Datenspeicherprodukte. Ziel ist, Produkte länger nutzbar zu machen und unnötige Neuanschaffungen zu vermeiden.
Für diese Waren wird die Reparierbarkeit künftig Teil des gesetzlichen Mangelbegriffs. Ist ein Gerät nicht reparierbar, kann das also unter Umständen bereits einen Sachmangel darstellen.
Etwas anders stellt sich die Lage im B2B-Bereich dar: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt die Erweiterung des Mangelbegriffs durch die Reparierbarkeit erst ab dem 1. Januar 2028; bis dahin bleibt es bei den bisherigen Mängelregeln.

Wer ist betroffen und was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
Kern der Reform ist, dass die Reparierbarkeit dieser Produkte rechtlich stärker in den Blick genommen wird. Geräte sollen so konstruiert sein, dass sie überhaupt repariert werden können, und Hersteller werden verpflichtet, Reparaturen über mehrere Jahre anzubieten und dafür Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitzustellen.

Für Handwerksbetriebe ist zunächst vor allem wichtig:
Neue gesetzliche Reparaturpflichten entstehen für Handwerksbetriebe durch das neue Recht auf Reparatur nicht.
Die zentrale Verpflichtung trifft vielmehr die Hersteller sowie – je nach Vertriebsstruktur – auch Importeure oder andere am Vertrieb beteiligte Unternehmen, die gesetzlich als Verantwortliche vorgesehen sind. Handwerksbetriebe hingegen können Reparaturen anbieten, sind aber nicht verpflichtet, betroffene Geräte anzunehmen oder zu reparieren.

Für das Handwerk könnte die Neuregelung jedoch künftig neue Anknüpfungspunkte eröffnen: Verbraucher erhalten für bestimmte Produkte unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller. Dieser kann sich zur Durchführung auch Dritter bedienen, etwa indem er Handwerksbetriebe beauftragt.
Welche wirtschaftlichen Impulse sich daraus im Einzelnen tatsächlich entwickeln, wird die Praxis zeigen. Doch klar ist jedoch schon jetzt: Das „Recht auf Reparatur“ rückt Reparaturleistungen stärker in den Fokus und eröffnet dem Handwerk zusätzliche Anknüpfungspunkte.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Justiziarin Zivil und Unternehmensrecht
Leitung Vermittlungsstelle

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