Rückzahlungsfrist der NRW-Soforthilfe ist bis zum 30. November 2023 verlängert - OVG NRW bestätigt Unrechtmäßigkeit der Rückforderung

Zunächst hatte die Landesregierung Mitte März beschlossen, die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe-Empfänger*innen über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 zu verlängern.

Wenige Tage später hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgericht Düsseldorf aus August 2022 bestätigt und die Schlussbescheide in der NRW-Soforthilfe 2020 als rechtswidrig beurteilt. Das Land NRW habe die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet, die für die endgültige Festsetzung jedoch bindend seien.  Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren finde in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage, so das OVG.

Das Land bleibt nach den Hinweisen des OVG NRW  berechtigt, die den Empfängern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und damit auf dieser neuen Grundlage die überzahlten Beträge zurückzufordern.

Zwar hätten alle Empfänger darauf vertrauen können, dass sie keine Mittel zurückzahlen müssen, die berechtigterweise zur Milderung finanzieller Notlagen oder zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet worden sind. Soweit Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen im 3-monatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 jedoch nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, sei das Land berechtigt, überzahlte Mittel zurückzufordern.

 

Doch was bedeutet dieses Urteil nun für den einzelnen Betroffenen?

·     Direkte Auswirkung hat das Urteil lediglich auf die Personen, die unmittelbar Beteiligte der nun entschiedenen Klageverfahren waren. Für diesen (kleinen) Personenkreis steht nun fest, dass die Rückforderungen von Soforthilfen rechtswidrig waren und die Rückforderungsbescheide daher aufzuheben sind.

·     Darüberhinaus hat das Urteil mittelbare Auswirkungen auf die Personen, die gegen den Schlussbescheid Klage erhoben haben und deren Verfahren noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind. Für diese Verfahren ist die Entscheidung des OVG richtungsweisend.  

·     Für alle anderen Soforthilfe-Empfänger, die nicht gegen Schlussbescheide Klage erhoben hatten, entfaltet das Urteil hingegen keine Bindungswirkung; hier bleibt es bei der Bestandskraft der Schlussbescheide. Ist erst einmal die Bestandskraft eingetreten, lässt sich der Bescheid mit keiner gerichtlichen Klage mehr aus der Welt schaffen – ganz egal, ob und wie rechtswidrig der Inhalt auch sein mag.

Die Wirtschaftsministerien Mona Neubaur teilte kurz nach Verkündung der Entscheidung mit, „die ausführliche Urteilsbegründung sorgfältig auswerten und die Auswirkungen auf das Förderverfahren prüfen“ zu wollen, stellte ansonsten jedoch  klar, dass die bestandskräftigen Schlussbescheide aufrechterhalten bleiben.

Für diesen -weitüberwiegenden- Teil der Soforthilfe-Empfänger bleibt es nach aktuellem Stand damit bei der Verpflichtung, den im Bescheid ausgewiesenen  Betrag bis zum 30. November zurückzuzahlen. Das Ministerium weist darauf hin, dass die Überweisung auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen kann und dies auch ohne vorherige individuelle Vereinbarung zu Stundung und Ratenzahlung.

 

Neue Wegezeitentschädigung im Baugewerbe

Seit Anfang 2023 gilt die neue Wegezeitentschädigung im Baugewerbe. Seitdem müssen  Baubetriebe ihren  Mitarbeitern für die Fahrt zur Baustelle eine Entschädigung zahlen. Die Entschädigung soll Wegezeiten zu wechselnden Baustellen kompensieren, die nicht arbeitsvertraglich als Arbeitszeit gelten und daher nicht tariflich vergütet werden. Die Entschädigung wird nicht für Fahrten gezahlt, die tariflich als Arbeitszeit bewertet werden, so z. B. gemeinsame Fahrten ab dem Betrieb zu den Baustellen.

Die Höhe der Wegezeitentschädigung hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem wird zwischen Fahrten mit und ohne tägliche Heimfahrt unterschieden. Im Wesentlichen gelten folgende neue Entschädigungsregelungen:

Bei täglicher Heimfahrt gilt die folgende Staffelung: Ist die Baustelle bis zu 50 Kilometer vom Betrieb entfernt, beträgt die Entschädigung täglich  6  Euro. Zwischen 51 bis 75 Kilometer gibt es 7  Euro und bei einer Fahrt über 75 Kilometer 8  Euro. Ab 2024 steigen die Entschädigungspauschalen um jeweils einen Euro. Diese Entschädigung erhalten Mitarbeiter allerdings nur, sofern die berufsbedingte Abwesenheit mehr als  8  Stunden von der Wohnung beträgt.

Mitarbeitende, die nicht täglich nach Hause fahren, erhalten bei einer Entfernung von 75 bis 200 km pro Fahrt jeweils  9 Euro, bis zu 300 km 18 Euro und bis 400 km  27 Euro pro Strecke. Für jede Fahrt über 400 km gibt es 39 Euro pro Strecke.  Dieser Anspruch auf Wegstreckenentschädigung  besteht allerdings nur, sofern die Wegtrecken tatsächlich zurückgelegt wurden und ist  auf zwei Entschädigungen pro Kalenderwoche(Hin- u. Rückfahrt) beschränkt. Ist die Baustelle mehr als 500 Kilometer entfernt, muss der Arbeitgeber zusätzlich alle vier Wochen eine bezahlte Freistellung für Wochenendheimfahrten gewähren.

Die Tarifpartner im Bauhauptgewerbe haben für die Regelungen des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe rückwirkend zum 1. Januar 2023 die Allgemeinverbindlichkeit beantragt. Sobald das Bundesarbeitsministerium die Allgemeinverbindlichkeit erteilt, gelten die Regelungen zur Wegezeitentschädigung auch für Beschäftigte von nicht-tarifgebundenen Unternehmen unmittelbar und zwingend.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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