Ratgeber AusbildungsrechtSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Sie bedeutet vielmehr eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Sexuelle Belästigung ist leider in sämtlichen Bereichen der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst festzustellen. Die Mehrzahl der Opfer sexueller Belästigungen sind Frauen.



Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Jedes sexuell bestimmte Verhalten, das von den Betroffenen nicht erwünscht und von ihnen als beleidigend und abwertend empfunden wird. ( § 3 Abs.4  AGG).

Dazu gehören verbale und nonverbale, offene und versteckte Übergriffe wie zum Beispiel:

  • unnötiger Körperkontakt
  • Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder über das Äußere Erscheinungsbild
  • Erzählen von anzüglichen Witzen
  • Das zeigen pornografischer Darstellungen
  • Aufforderung oder Nötigung zu sexuellen Handlungen
  • Äußerungen, Anspielungen und/oder Witze über vermeintliche oder tatsächliche Homosexualität
  • Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung.

Die Folgen und psychischen Symptome sind vielfältig:

  • Schuld - und Schamgefühle
  • Zweifel an der eigenen Wahrnehmung
  • Körperliche Symptome wie Kopf- und Bauchschmerzen
  • Angstanfälle, Schlafstörungen
  • Depressionen
  • Psychosomatische Erkrankungen und andere physische und psychische Beschwerden.

Auch Monate nach einer Belästigung haben Betroffene oft noch Spätfolgen zu tragen.



Was können Sie tun?

Offene Abwehr - möglichst im Beisein anderer - ist die wirksamste Reaktion auf sexuelle Belästigung!

Ignorieren des Übergriffs ist die häufigste aber zugleich uneffektivste Umgangsweise, da sie sehr oft als Zustimmung gewertet wird. Das Verhalten der belästigenden Person wird sich hierdurch nicht ändern!

Sie sollten sich in jedem Fall an eine Person Ihres Vertrauens und/oder an die Personalvertretung wenden und mit ihrem Problem nicht alleine bleiben!

Weitere Infos www.frauen-gegen-gewalt.de



Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie?

Nach dem für alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst geltenden Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24.06.1994 Beschäftigtenschutzgesetz ( § 13 AGG) hat grundsätzlich jede betroffene Person das Recht, sich über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu beschweren, ohne dass dies persönliche oder berufliche Nachteile für Sie zur Folge haben darf.

Geregelt ist in diesem Gesetz im Einzelnen:

  1. die Definition sexueller Belästigung § 3 Abs.4 AGG 
  2. die Verpflichtung von Arbeitgebern und Dienstvorgesetzten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorbeugende Maßnahmen zu treffen § 12 Abs.1 AGG
  3. die Pflicht der Arbeitgeber und Dienstvorgesetzten, die Beschwerde zu prüfen und bei Feststellung einer Belästigung unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu beenden § 12 Abs.2 AGG
  4. notwendige Maßnahmen, die zu diesem Zwecke ergriffen werden können, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung § 12 Abs.3 AGG
  5. das Beschwerderecht der Betroffenen § 13 AGG
  6. das Leistungsverweigerungsrecht der Betroffenen und dafür notwendige Umstände § 14 AGG
  7. das Verbot von Benachteiligungen von Betroffenen, weil sie sich gewehrt haben § 16 AGG

Der Arbeitgeber muss Beschwerden von Belästigungen nachgehen und gegen die Urheber arbeitsrechtlich vorgehen. Ist die Beschwerde beim Arbeitgeber nicht erfolgreich, so hat der Belästigte das Recht, die Arbeit teilweise oder ganz niederzulegen. Im Extremfall darf der Betroffene nach schriftlicher Ankündigung sogar zu Hause bleiben und weiter Ausbildungsvergütung beziehen. Der Auszubildende kann außerdem fristlos kündigen und ggf. Schadensersatz verlangen.

Wer als Arbeitnehmer andere sexuell belästigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Geht die sexuelle Belästigung vom Betriebsinhaber aus, muss dieser mit der Entziehung der Ausbildereignung ( § 33 BBiG, § 24 HwO) rechnen.



Welche Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten gibt es?

Betroffene sollten sich an die Ausbildungsberatung [EM1] der Handwerkskammer und andere Ansprechpartner wie Frauennotrufe, Frauenbeauftragte, Gewerkschaften, Rechtsanwälte wenden:

 

Leverkusen

 

Bonn

Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
Wilhelmstr. 27
53111 Bonn
Telefon: 0228/63 55 24

 

Rhein-Sieg Kreis

Frauenzentrum Troisdorf e.V.
Hospitalstr. 2,
53840 Troisdorf
Telefon: 02241/7 22 50

 

Oberbergische Kreis

nina+nico e.V.
Marktstr. 7 A
51643 Gummersbach
Telefon: 02261/2 47 92

 

Rhein.- Bergischer Kreis

Frauen helfen Frauen e.V.
Frauenzentrum
Hauptstr. 155
51465 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202/4 51 12