SOKA-Bau zahlt Solo-Selbständigen Mindestbeitrag für die Berufsbildung zurück

Seit seiner Einführung durch die Tarifvertragsparteien und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales war es ein heiß umstrittenes Thema: Der Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren in Höhe von jährlich 900 EUR, der seit  2015 ausnahmslos von allen Selbständigen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren  im Baugewerbe fallen, verlangt wird. Nun ist er "vom Tisch" und viele Betroffene sind erleichtert.

Ohne sich inhaltlich mit der Frage auseinandersetzen zu müssen, ob der  umstrittene Berufsausbildungsbeitrag für Solo-Selbständige rechtlich wirksam und durchsetzbar ist, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt, dass der von der Soka-Bau gewählte Rechtsweg über die Arbeitsgerichtsbarkeit mangels Arbeitgebereigenschaft der Solo-Selbständigen  jedenfalls nicht der richtige sei und hat deshalb den Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht verwiesen (BAG. Beschl. v. 01.08.2017-9 AZB 45/17). Nach Auffassung des Gerichts könne nur derjenige als Arbeitgeber gelten, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Allein die grundsätzliche Beschäftigungsmöglichkeit  reiche für eine Arbeitgebereigenschaft und damit für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte jedoch nicht aus.

Nachdem die Soka-Bau bereits im Vorgriff auf eine inhaltliche Auseinandersetzung der Gerichte mit der rechtlichen Wirksamkeit des eingeführten Mindestbeitrages zwischenzeitlich eine Härtefallregelung eingeführt hatte, auf Grund derer Einzelunternehmer mit Einkommen unterhalb des einkommensteuerlichen  Grundfreibetrages auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden können, gab es jedoch nach wir vor hinreichend genug Kritiker, die aus allein rechtssystematischen Gründen  die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien  hinsichtlich des Mindestbeitrages für Selbständige ohne Arbeitnehmer in Frage gestellt hatten.

Und jetzt die gute Nachricht für alle Betroffenen: Die Soka-Bau  hat im Nachgang zu der o.g. Entscheidung des BAG bekannt gegeben, dass sie den Einzug des Mindestbeitrages stoppen und alle derzeit anhängigen Klagen gegen Solo-Selbständige zurücknehmen sowie  auf  Klagen vor den eigentlich zuständigen Amtsgerichten verzichten wird. 

Was gilt für bereits bezahlte Beiträge seit 2015 -wie erhält man diese Beiträge zurück?
Die Soka-Bau hatte Ende August auf ihrer Internetseite bekanntgegeben, dass die bislang geleisteten Mindestbeiträge seit 2015  inklusive der gezahlten Verzugszinsen "baldmöglichst" zurückerstattet werden. Für die Rückerstattung soll kein Antrag notwendig sein; die Soka-Bau erklärt, dass die Erstattung automatisch erfolgen werde.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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