Sonderregeln Kurzarbeitergeld bis 30.09.2021 verlängert

Trotz sinkender Coronainzidenzen und Impfortschritten  werden die wegen der Corona-Pandemie vereinfachten Zugangsregeln zur Kurzarbeit bzw. zum Kurzarbeitergeld  über Juni hinaus um weitere drei Monate bis zum 30.09.21 verlängert. Unternehmen können also noch bis September einschließlich unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeit anmelden. Außerdem werden den Unternehmen bis Ende September weiterhin die Sozialbeträge vollständig erstattet.

Mit der Verlängerung der erleichterten Zugangsregeln sollen Beschäftigungsverhältnisse auf Grund noch bestehender Unsicherheiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeiten und Insolvenzen weiter stabilisiert werden. Den von der Pandemie, aber auch  den von den aktuellen Engpässen bei Lieferketten und Materialknappheit betroffenen Bau- und Ausbauunternehmen soll die Verlängerung eine gewisse Planungssicherheit geben.

Die Sonderregeln nochmal im Überblick:

  • Mindestens 10 % der Beschäftigten sind von einem Arbeits- und Entgeltausfall in Höhe von mehr als 10% betroffen
  • Die Kurzarbeit muss angezeigt und die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (kurz: KUG ) müssen  online oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden;
    Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens 3 Monaten muss die Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Das KUG kann erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.
  • Die Bezugsdauer von KUG beträgt grundsätzlich 12 Monate. Für 2021 gilt: Hat ein Unternehmen bereits bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann KUG bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 bezogen werden.
  • Seit dem 1.1.2021 gilt: Erholungsurlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig eingebracht werden, wenn und soweit die Urlaubswünsche der Beschäftigten dem nicht entgegenstehen. Zum Nachweis eines bereits verplanten Urlaubes reicht die Vorlage einer formlosen Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder einer Vereinbarung über Betriebsferien aus ; Urlaubsanträge der Beschäftigten sind nicht erforderlich
  • Die Höhe des KUG beträgt 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettogehaltes; für Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben, beträgt das KUG 67% des ausgefallenen Nettoentgeltes.
    Für die Beschäftigten, die bis spätestens im März 2021 erstmalig KUG erhalten haben, erhöht sich das KUG ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 %  bzw. 77% (bei mindestens einem Kind) . Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht sich das KUG auf 80 bzw. 87%.
Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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