Sonderregeln Kurzarbeitergeld werden nochmals verlängert

Auf Grund der mit dem Ukraine-Krieg verbundenen Probleme werden kurzfristig die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen vereinfachten Zugangsregeln zur Kurzarbeit bzw. zum Kurzarbeitergeld nochmals verlängert und gelten nun bis zum 30. September 2022.

Unternehmen können also noch bis einschließlich September unter den folgenden erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeit anmelden:

  • mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb sind vom Arbeitsausfall betroffen (statt eigentlich einem Drittel);
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, d.h., die Beschäftigten müssen nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen;

Achtung: Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen werden jedoch wie geplant zum 30. Juni 2022 auslaufen.

Dies betrifft insbesondere die höheren Leistungssätze ab dem 4. und 7. Bezugsmonat, die längere Bezugsdauer, die Erstattung von Sozialversicherungsbeträgen sowie die höhere Anrechnungsfreiheit von Hinzuverdiensten (Minijobs) von Beschäftigten.

Die Verordnung zur Verlängerung der vereinfachten Zugangsbedingungen soll am 1. Juli in Kraft treten.

 

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Sabine Schönewald

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