Sonderregeln Kurzarbeitergeld werden weiter verlängert

Die wegen der Corona-Pandemie vereinfachten Zugangsregeln zur Kurzarbeit bzw. zum Kurzarbeitergeld werden nochmals verlängert und sollen nun bis Ende Juni 2022 gelten. Die Entscheidung des Bundestages hierzu steht allerdings noch aus.

Die maximale Bezugsdauer verlängert sich dadurch von derzeit 24 auf dann 28 Monate. Auch die erhöhten Leistungssätze ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat werden beibehalten. Die Bundesregierung erhofft sich damit eine Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen, damit Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können. 

Unternehmen können also noch bis einschließlich Juni unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeit anmelden. Außerdem werden den Unternehmen auch nach dem 31. März bis zu diesem Zeitpunkt die Sozialbeträge weiterhin zur Hälfte erstattet. Allerdings sollen nach derzeitigem Stand den Mitarbeitern in Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden.

Diese pandemiebedingten Sonderregeln gelten weiterhin:

- Mindestens 10 % der Beschäftigten sind von einem Arbeits- und Entgeltausfall in Höhe von mehr als 10% betroffen;

- Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden;

- Die maximale Bezugsdauer von KUG insgesamt beträgt 28 Monate;

- Die Höhe des KUG beträgt 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettogehaltes; für Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben, beträgt das KUG 67% des ausgefallenen Nettoentgeltes. Ab dem 4. Monat des Leistungsbezugs erhöht sich das KUG auf 70 % bzw. 77% und ab dem 7. Bezugsmonat erhöht auf 80 bzw. 87%;

- Anrechnungsfreiheit von Minijobs (450-EUR-Jobs) auf KUG

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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