Steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung eines Kinderbetreuungszuschusses an Arbeitnehmer möglich

Bei einer Lohn- oder Gehaltserhöhung schmälert der Steuer- und Sozialversicherungsabzug schnell die Freude des Arbeitnehmers an dieser Zuwendung. Deshalb bieten sich alternativ bestimmte steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen an, die der Gesetzgeber z.B. zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen hat. Eine dieser privilegierten Zuwendungen ist der Kinderbetreuungszuschuss und bietet insofern Betrieben eine attraktive Alternative, den Lohn ihrer Mitarbeiter effektiver zu erhöhen und diese gleichzeitig bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Für die Beschäftigten ist der Zuschuss finanziell wesentlich vorteilhafter als eine Gehalts- oder Lohn­erhöhung.

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gezahlt werden:

  • Das zu betreuende Kind ist noch nicht schulpflichtig und/oder noch keine 6 Jahre alt.
  • Das Kind wird im Kindergarten oder in vergleichbaren Einrichtungen betreut. Dies sind z. B. Kinderkrippen, Kindertagesstätten oder eine Tagespflege außer­halb des eigenen Haushaltes.
  • Es muss sich um eine regelmäßige Betreuung handeln; die Kosten für eine Not­betreuung sind steuerlich nicht begünstigt.
  • Der Zuschuss muss zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt gezahlt werden; eine Umwandlung eines Teils des bisherigen Lohns oder Gehaltes erfüllt nicht die Anforderungen.
  • Grundsätzlich gibt es keine Obergrenze für den steuer- und sozialversicherungs­freien Zuschuss zur Kinderbetreuung. Nach oben begrenzt ist der Zuschuss nur durch die tatsächlich entstandenen Kosten für Kinderbetreuung, die durch Originalbelege nachzuweisen sind.

 

17.06.2013, RAin S. Schönewald