Steuerberaterbescheinigung zur Einhaltung des Mindestlohnes reicht aus

Nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes haftet ein Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohnes an Beschäftigte seiner Subunternehmer wie ein Bürge. In den vergangenen Monaten wurden vielfach die Steuerberater der Subunternehmer gebeten, eine zur Aushändigung an die Auftraggeber geeignete Bescheinigung auszustellen, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes im Betrieb ihrer Mandanten eingehalten werden. Es bestand unter den Steuerberatern vielfach Unsicherheit, ob sie zur einer solchen Bescheinigung auch vor dem Hintergrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes überhaupt berechtigt sind.

Nach dem derzeit geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist die Rechtsberatung nämlich als Haupttätigkeit allein den Rechtsanwälten vorbehalten. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist es zwar erlaubt, bestimmte Rechtsberatungsleistungen als Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit zu erbringen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Insofern bestand für viele Steuerberater durchaus Anlass, den Auftrag eines Mandanten zur Ausstellung einer Bescheinigung zunächst kritisch zu prüfen, um den Risiken einer unzulässigen Rechtsberatung auch mit Blick auf den Versicherungsschutz im Falle einer fehlerhaften Beratung zu entgehen.

Zwischenzeitlich hat die Bundessteuerberaterkammer klargestellt, dass Steuerberater ihren Mandanten die Einhaltung der Mindestlohnregelung im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetz bescheinigen dürfen, da es sich um eine Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchhaltung handele und somit eine zulässige Tätigkeit darstelle. Zudem sei die Ausstellung einer solchen Bescheinigung von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Wer mithin von seinem Auftraggeber zur Abgabe einer Bescheinigung zur Einhaltung der Mindestlöhne aufgefordert wird, könnte sich zu seiner eigenen Erleichterung auch seines Steuerberaters bedienen. Die Bundessteuerberaterkammer stellt den Steuerberatern sogar eine Musterformulierung zur Verfügung, damit kein Steuerberater einen solchen Auftrag seines Mandanten allein aus Gründen der Rechtsunsicherheit ablehnen müsste.

(Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung vom 09.07.2015)

RA'in S. Schönewald, 28.09.2015

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

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