Subunternehmer aufgepasst: Besteht kein Mängeleinbehalt von oben, kann es auch keinen Mängeleinbehalt nach unten geben!
Ein aktuelles Urteil des Kammergericht Berlin (v. 18.07.2025 – 14 U 41/20) stärkt die Position von Subunternehmern. Das Gericht stellte klar, dass der Hauptunternehmer gegenüber seinem Subunternehmer keine Vergütung wegen eines angeblichen Mangels einbehalten darf, wenn sich der Auftraggeber selbst nicht auf einen Mängeleinbehalt beruft.
Darüber hinaus trägt der Hauptunternehmer auch die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Mängel, auf die er eine Zurückbehaltung der Vergütung stützt. Das heißt, er muss Umstände vortragen, die beweisen, dass das vom Subunternehmer erbrachte Werk mangelhaft ist.
Zudem stellt das Gericht klar, dass der Zahlungsanspruch des Subunternehmers grundsätzlich in dem Moment fällig wird, in dem der Hauptunternehmer von dem Hauptauftraggeber die Vergütung für das errichtete Werk erhält. Man spricht hier von einer sog. Durchgriffsfälligkeit, d.h. die Zahlungspflicht „durchdringt“ die Vertragskette: sobald der Auftraggeber zahlt, entsteht der Anspruch des Subunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer).
Praxistipp für Subunternehmer: Prüfen Sie Zahlungseinbehalte genau und verlangen Sie vom Hauptunternehmer konkrete Nachweise für behauptete Mängel — oft sind Einbehalte nicht gerechtfertigt.