Ratgeber Ausbildungsrecht (Neuerungen ab dem 01.01.2020)Teilzeitausbildung

Ab dem 01.01.2020 gelten § 7a BBiG n.F. und § 27b HwO n.F. Durch die neuen Paragrafen wird die bisher in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a.F. enthaltene Regelung zur Teilzeitberufsausbildung formal herausgelöst, inhaltlich erweitert und damit gestärkt. Entsprechendes gilt für die Regelung in § 27b HwO n.F. Die Teilzeitausbildung wird von der Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß der neuen Paragrafen somit grundsätzlich entkoppelt.

 

Das bisher notwendige berechtigte Interesse des Auszubildenden an der Teilzeitausbildung – etwa aufgrund Betreuung eines eigenen Kindes, der Pflege von Angehörigen oder eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes – entfällt mit der Neuregelung.

 

Die Teilzeitausbildung wird damit für alle Auszubildenden ermöglicht und stellt eine Alternative zum traditionellen Ausbildungsmodell für alle Interessierten dar. Der Gesetzentwurf hat hierbei insbesondere Menschen mit Behinderung, Personen mit Lernbeeinträchtigung und Geflüchtete, die ihre Familien durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen, im Blick.

 

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder auch noch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

Im Berufsausbildungsvertrag muss für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart werden.

 

Ein Antrag auf Durchführung bzw. Genehmigung der Teilzeitausbildung ist nicht erforderlich. Die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem reicht aus. Der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 Abs. 1 BBiG n.F. für die Teilzeitberufsausbildung kann aber mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG n.F. verbunden werden.

 

Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50% betragen. Die Grenze darf nicht überschritten werden. Die Reduzierung der Ausbildungszeit betrifft grundsätzlich nur die Ausbildungszeit im Betrieb. Der zeitliche Umfang der Anwesenheitspflicht in der Berufsschule oder der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung wird nicht herabgesetzt.

 

Die Neuregelung erlaubt verschiedene individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitausbildung. Den Rahmen für mögliche Modelle gibt § 7a Abs. 2 und Abs. 3 BBiG n.F. vor. Ausgangspunkt ist die prozentuale Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit.

 

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.

 

Die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen ist somit grundsätzlich gleich. Bei der Teilzeitausbildung vereinbaren die Parteien im Ergebnis aber eine zeitliche Erstreckung der Ausbildungsdauer, so dass sich das Ende der Ausbildung kalendarisch nach hinten verschiebt.

 

Beispiel für die Berechnung der Ausbildungsdauer

In der Ausbildungsordnung ist eine 3-jährige Ausbildungszeit für die Vollzeitausbildung vorgesehen. Grundsätzlich verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend des gekürzten Prozentsatzes. Die Begrenzung der Gesamtdauer ist zu berücksichtigen.

 

Der Betrieb und der Azubi vereinbaren für die Dauer von 6 Monaten eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit auf 70 %. Es sind also 30 % von sechs Monaten Ausbildungszeit anzuschließen. Dies entspricht 1,8 Monaten (6 Monate x 30 % = 1,8 Monate). Wegen der vorgeschriebenen Abrundung (§ 7a Abs. 2 Satz 2 BBiG n.F.) wird die Ausbildungszeit um lediglich 1 Monat verlängert.

 

Das Ausbildungsende ist damit individuell und fällt nicht immer mit einem Prüfungstermin zusammen. Nach § 7a Abs. 3 BBiG n.F. kann der Auszubildende daher die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlangen.
 



Teilzeitausbildung als alternative Möglichkeit während der Corona-Pandemie?



Eine Lösung zur Reduzierung der finanziellen Belastung der Ausbildungsbetriebe durch die in voller Höhe fortzuzahlende Ausbildungsvergütung und gleichzeitig zum Erhalt des Ausbildungsplatzes für Auszubildende (z.B. bei Kurzarbeit)  kann die Teilzeitausbildung  sein. Mit einer Vertragsänderung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden.

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder auch noch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

 



Portrait-5 Erpenbach

Manuela Erpenbach

Ausbildungsberaterin, stellv. Leiterin der Ausbildungsberatung

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