Trotz Impfung Quarantäne im Ausland - wer zahlt?

Es häufen sich Anfragen von Mitgliedsbetrieben, die von Fällen berichten, in denen Mitarbeiter wegen Quarantäneanordnungen bis zu deren Ablauf im Ausland bleiben müssen und ihren Arbeitsplatz daher erst entsprechend verzögert wieder aufsuchen können. Bei den berichteten Fällen handelt es sich sogar um vollständig geimpfte Mitarbeiter ohne Krankheitssymptome, die im Ausland ein positives Corona-Testergebnis hatten.

Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen sich die symptomlosen Mitarbeiter am Urlaubsort überhaupt einem Coronatest unterzogen haben und welche konkreten Quarantäneregeln im Ausland gelten, stellt sich für die Betroffenen jedenfalls die Frage, wer die Lohnkosten für die Zeit der Quarantäne zahlen muss.

Wir versuchen, ein wenig „Licht“ in die Sache zu bringen:

Nach derzeit herrschender Ansicht hat ein Arbeitnehmer, der sich aus privaten Gründen im Ausland aufhält, z.B. um Urlaub zu machen und dort verdachtsbedingt in Quarantäne muss, mangels Anwendbarkeit der Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung gem. von § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zunächst schon einmal keinen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach dem InfektionsschutzG (die über den LVR im Wege der Erstattung abgewickelt wird). Begründet wird dies damit, dass Behörden eines ausländischen Staates keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG sind. Das Infektionsschutzgesetz sei nur dann direkt anwendbar, wenn die Quarantäne in Deutschland von einer inländischen Behörde angeordnet wird.

So vertritt es auch der LVR auf seiner Webseite:

…“Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall nach dem IfSG, wenn eine Quarantäne im Urlaub im Ausland angeordnet wurde?
Nein. Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Daher kann in diesen Fällen keine Entschädigung erfolgen“….

Der Fall ist damit nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Arbeitsrechts zu beurteilen:

Danach trägt auch ein im Ausland in Quarantäne geratener Mitarbeiter -ohne arbeitsunfähig erkrankt zu sein- zunächst das normale Wegerisiko und hat deshalb keinen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn er nicht rechtzeitig wieder zum Arbeitsplatz zurückkehren kann. 

Darüber hinaus ist folgender Aspekt hier maßgeblich zu beachten: Nach den hier in NRW einschlägigen aktuellen Regelungen gem. § 15 Abs. 4a der Corona-Test- und QuarantäneVO kann im Falle von Impfdurchbrüchen (Infektion nach vollständiger Immunisierung) bei asymptomatischen Personen mit nachgewiesener Immunisierung die Quarantäne in der Regel bereits nach Ablauf von 5 Tagen und einem PCR-Test die Quarantäne beendet werden.

Das Risiko der (angeblich) im Ausland angeordneten Quarantäne trägt nach hiesiger Ansicht der Mitarbeiter selbst. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung des Mitarbeiters besteht daher unserer Ansicht nach in derartigen Fällen nicht. Mangels bereits vorliegender einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen ist derzeit jedoch keine absolut verlässliche Prognose möglich; es bleibt weitere Rechtssprechungen zu dieser Thematik abzuwarten.

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de