Trotz verjährter Mängelansprüche kann der Auftraggeber Bezahlung verweigern

In einer für die Praxis relevanten Frage hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung gefällt: Ein Auftraggeber kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer auch noch nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit grundsätzlich geltend gemacht werden konnte. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche ein diesbezügliches Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat.

Der BGH begründet dies mit dem Sinn und Zweck der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 215 BGB). Danach soll ein Schuldner (Bauherr), dem ein Anspruch gegen den Gläubiger (Bauunternehmen) zusteht, nicht gehindert sein, sich auf sein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, auch wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Hintergrund sei der Zweck der Regelung, dass ein Schuldner, dem ein Gegenanspruch zusteht, kraft dessen er die Inanspruchnahme durch den Gläubiger erfolgreich abwehren kann, durch die Verjährungsregeln nicht zur frühzeitigen Durchsetzung seiner Forderung im Wege der Aufrechnung oder Klageerhebung gedrängt werden soll.

(BGH, Urt. v. 05.11.2015 - VII ZR 144/14)

RA'in Sabine Schönewald, 11.08.2016

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