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TSE Nachrüstung für elektronische Kassensysteme - Voraussetzungen für eine Fristverlängerung

Die Praxis zeigt, dass nicht alle elektronischen Kassensysteme fristgerecht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) umgerüstet werden können. NRW hat reagiert und gewährt eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2021. Jedoch müssen betreffende Unternehmen hierfür schnellstmöglich eine TSE verbindlich bestellt haben.



Seit dem 1. Januar 2020 besteht die gesetzliche Pflicht, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSE'en bis zum 1. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum 30. September 2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird. Zwischenzeitlich sind zwar  unterschiedliche TSE-Produkte am Markt verfügbar; auf Grund der durch die Coronakrise entstandenen  Verzögerungen zeigt sich nun jedoch, dass  es  nicht allen Unternehmern gelingen wird, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszustatten.

Aus diesem Grunde hat sich die Mehrheit der Bundesländer, wie u.a. auch NRW - für eine Gewährung einer antraglosen, stillschweigenden Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 ausgesprochen und wollen  Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern soll hierfür nicht erforderlich sein.

(Quelle: Finanzverwaltung NRW/Pressemitteilung)

Alle die Unternehmen, die mit einem elektronischen Kassensystem arbeiten und derzeit noch keine den Anforderungen entsprechende TSE  besitzen, heißt dies also  nun zumindest schnellstmöglich eine verbindliche Bestellung einer TSE auf den Weg zu bringen, damit die Voraussetzungen des Ländererlasses für eine weitere Nichtbeanstandung bis zum 31.03.2021 erfüllt sind.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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