Übernahme von Bußgeldern ist in der Regel lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

Bezahlt ein Arbeitgeber die Bußgelder gegen die bei ihm angestellten Beschäftigten wegen Verstößen im Straßenverkehr, handelt es sich dabei in der Regel um Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält insofern an seiner bislang (im Urteil vom 07.07.2004 - Az.: VI R 29/00) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um Bußgelder gegen die bei einer Spedition angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten, die der Arbeitgeber ohne Einbehalt von Lohnsteuer für diese bezahlt hatte. Das Finanzamt erließ daraufhin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid, gegen den das Unternehmen Klage erhob, jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg.

Nach Ansicht des BFH haben Vorteile nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“ erweisen. Das sei der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun jedoch sei keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung und könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

(BFH, Urt. v. 14.11.2013 - VI R 36/12)

 

RA'in S. Schönewald, 06.02.2014