Verschärfte Corona- Maßnahmen: Ab 24. November gilt 3G am Arbeitsplatz

Das geänderte Infektionsschutzgesetz hat den Weg frei gemacht: Seit Mittwoch, den 24. November greift zum Schutz der Beschäftigten vor Ansteckung in den Betrieben die 3G- Regel verpflichtend für alle.  Vor Betreten ihres Arbeitsplatzes müssen Beschäftigte jetzt nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Zutritt zum Arbeitsplatz ist ihnen nur noch mit Impf- oder Genesenennachweis oder tagesaktuellem Antigen-Schnelltest bzw. maximal 48 Stunden altem PCR-Test gestattet. 

Wer und welche Arbeitsplätze sind betroffen?

Alle Personen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz zu den Beschäftigten gezählt werden - und damit neben Arbeitnehmer*innen auch die Auszubildenen- wenn und soweit sie physischen Kontakt zu anderen Personen haben. Betroffen sind Arbeitsplätze in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle und sogar auch im Freien. Arbeitsplätze im ausschließlichen Homeoffice hingegen sind von der 3G Pflicht ausgenommen.

Wer trägt die Verantwortung und die Kosten für einen Testnachweis? Welche Tests sind zulässig?

Neu ist jetzt auch, dass jeder Arbeitnehmer eigenverantwortlich dafür zu sorgen hat, für jeden Arbeitstag entsprechende 3G- Nachweise vorlegen zu können. Die ansonsten geltende Regelung, dass die Arbeitgeber für die Kosten des Arbeitsschutzes aufzukommen haben, gilt hier nicht. Ungeimpfte Arbeitnehmer können für einen Nachweis nun auch die kostenfreien Bürgertests oder aber Testangebote der Arbeitgeber nutzen, wenn es sich um einen zertifizierten Nachweis handelt. Selbsttest, die der Arbeitgeber zur Eigenanwendung zur Verfügung stellt, reichen nicht mehr aus; Lediglich unter Aufsicht durchgeführte Selbsttests (sog. Beschäftigtentestung) oder ein Test durch beauftragte und legitimierte Dritte erfüllen noch die Anforderungen an einen ausreichenden Nachweis. Wer keinen 3G- Nachweis erbringt, dem drohen grundsätzlich Lohnausfälle und arbeitsrechtliche Konsequenzen – u.U. sogar bishin zur Kündigung.

Wem obliegt die Kontrolle?

Die Arbeitgeber haben die 3G- Nachweise im Wege einer betrieblichen Zutrittskontrolle zu überprüfen. Für nicht Geimpfte oder Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus erforderlich; stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus. Bei geimpften oder genesenen Beschäftigten genügt hingegen die einmalige Kontrolle der Impf - oder Genesenennachweise und die Dokumentation der Kontrolle.

Arbeitgebern, die die Testnachweise ihrer Beschäftigten nicht kontrollieren, drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR, erklärte der geschäftsführende Bundesarbeitsminister Heil.

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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