Verwirrung bei Quarantäneregelungen - was gilt für Reisen und Einreisen nach NRW?

Bereits seit Monaten ist es schon fast zur Normalität geworden: Bestehende Coronaregelungen  werden in kurzen Abständen geändert und der jeweiligen Infektionslage angepasst. Unerlässlich ist es deshalb stets, sich aus möglichst seriösen Quellen, die neuesten Regelungen für den privaten, aber auch für den Berufsalltag zu beschaffen.

Für größere Verwirrung im privaten wie beruflichem Umfeld sorgen die  aktuell gerade wieder geänderten Regeln für Reiserückkehrer.

Wochenlang war im Hinblick auf die in Deutschland anstehenden  Herbstferien eine Regelung angedacht , Reiserückkehrern aus einem Risikogebiet im Ausland obligatorisch für mindestens  5 Tage Quarantäne aufzuerlegen, bevor diese dann frühestens als Selbstzahler durch einen Negativtest aus der Quarantäne entlassen werden können.

Nun ist -jedenfalls  in Nordrhein-Westfalen- alles anders gekommen: Die aktuell geltende  nordrhein-westfälische Coronaeinreiseverordnung vom 7.Oktober 2020 verpflichtet grundsätzlich alle aus Risikogebieten im Ausland Einreisende nach wie vor zu einer obligatorischen 14-tägigen häuslichen Quarantäne.  Die  Quarantänepflicht besteht  nach wie vor ausnahmsweise nur dann nicht, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.

Bevor ein solcher Negativ-Test nicht vorliegt, darf zum Beispiel ein Arbeitgeber auch nicht zulassen, dass seine aus Risikogebieten zurückkehrenden Mitarbeiter wieder zur Arbeit kommen. Damit ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht andere Mitarbeiter vor etwaigen gesundheitlichen Gefahren zu schützen kann, darf und soll ein Arbeitgeber nach derzeit bestehender überwiegender Ansicht seine Mitarbeiter sogar nach dem Aufenthaltsort seines Urlaubes befragen, um die konkrete Situation im Betrieb und die jeweils bestehenden Regeln zur Wiederaufnahme der Arbeit nach einem Urlaub einschätzen zu können. 

Urlaub im Risikogebiet

Doch wie verhält es sich mit Reiserückkehrern, die ihren Urlaub zwar innerhalb Deutschlands, jedoch in einem Gebiet verbracht haben, das nach Einstufung des Robert-Koch-Institutes (RKI) als innerdeutsches Risikogebiet gilt, weil die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen höher als 50 liegt?

Auf Grund der aktuell wenig einheitlichen Quarantäneregelungen der einzelnen Bundes-länder zu Reisen in Risikogebiete und insbesondere den Bedingungen bei Reiserückkehr, ist die Verwirrung allseits groß. Die sich täglich ändernden Informationen und Interpretationen unklarer Coronaregelungen tragen hierzu nicht unwesentlich bei.

Für NRW ist die Lage jedenfalls derzeit (Stand 13.10.20) so zusammenzufassen:

NRW hat sich aktuell weder -wie andere Bundesländer- für ein Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten, noch für Quarantänepflichten für Reiserückkehrer aus innerdeutschen Risikogebieten entschieden. Dies bedeutet, dass für Reisende aus NRW, die ihre Herbstferien  außerhalb von NRW, jedoch innerhalb von Deutschland verbringen, keine Quarantänepflichten nach Urlaubsrückkehr bestehen – und dies unabhängig davon, ob ihr Urlaubsort nach den Maßstäben des RKI als  Corona-Risikogebiet eingestuft ist oder nicht.

Gleichermaßen gilt dies natürlich auch für Arbeitnehmer, die aus innerdeutschen Urlauben zurückkommen. Egal, ob sie ihren Urlaub in einem Corona-Hotspot, wie beispielsweise gerade in Berlin-Mitte, verbracht haben, führt dies jedenfalls nicht zu einer obligatorischen Reiserückkehr-Quarantänepflicht bevor sie wieder am Arbeitsplatz erscheinen dürfen.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de