GWE siegte jüngst vor dem Landgericht DüsseldorfVorsicht vor geänderten Formularangeboten der Gewerbeauskunftszentrale (GWE)
Trotz wegweisender Urteile in den letzten beiden Jahren zu Gunsten der Betroffenen gelang der GWE jüngst nun ein Sieg vor dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 -23 S 316/12-). Die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) hatten bislang ganz überwiegend bei den ursprünglich verwendeten Formularen einen Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE verneint (wir berichteten in zahlreichen Artikeln darüber). Anders sah dies jetzt jedoch das Landgericht Düsseldorf bezüglich eines geringfügig geänderten Formulars. Geändert hatte die GWE das Formular, nachdem die Gerichte dieses als irreführend und damit u.a. als wettbewerbswidrig eingestuft hatten.
Das von der GWE geänderte Formular ähnelt in der äußeren Aufmachung im Wesentlichen noch immer den ursprünglich verwendeten Formularschreiben. So heißt es z. B. in dem Anschreiben der Klägerin weiterhin "Abteilung: Eintragung / Registrierung". Die linke Spalte weist nach wie vor die gleiche fettgedruckte und unterstrichene Überschrift auf: „Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten". Darunter stehen die seitens der GWE bereits vorgedruckten einzelnen Daten des Adressaten. Zu einigen unausgefüllten Spalten steht die Aufforderung in Klammern: „muss durch Sie ergänzt werden".
In der rechten Spalte ist die Überschrift geringfügig um den Zusatz „.de" erweitert worden. Sie lautet jetzt: „Gewerbeauskunft-Zentrale.de" - „Düsseldorf: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes".
In dem konkreten Fall stellte das Landgericht (LG) Düsseldorf als Berufungsgericht nun fest, dass zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis wegen der Eintragung in das Branchenbuch-Verzeichnis bestehen würde. Der auf Zahlung verklagte Unternehmer habe fahrlässig nicht erkannt, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könne. Zwar habe die GWE nicht sämtliche Vorgaben des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11) der vom Oberlandesgericht Düsseldorf monierten Formularteile abgeändert. Viele der Kritikpunkte des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe die GWE jedoch umgesetzt. Auch die Formulierung, dass die Rückantwort "gebührenfrei" sei, finde sich nicht mehr in dem geänderten Formular. Gegenüber den früheren Formulartexten tauchen nach Ansicht des Gerichts in den neuen Formularen die Worte „Angebot" und „Annahme" nicht nur mehrfach im Fließtext, sondern auch in der linken fettgedruckten Überschrift auf, wodurch das ursprünglich verwendete Formular entsprechend der Vorgaben des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11) ausreichend angepasst worden sei.
Praxishinweis: Nach unserer Ansicht sollte dieses Urteil zwar nicht als „Fehlentscheidung" abgetan, jedoch auch nicht überbewertet werden. Es handelt sich - im Gegensatz zu den Urteilen aus der Vergangenheit, die der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität durch entsprechende Klagen erreicht hatte - lediglich um eine Einzelfallentscheidung ohne (direkte) Rechtswirkung für alle Betroffenen.
Auch bei den geänderten Formularen ist unserer Ansicht nach nicht hinreichend klar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot einer nichtamtlichen Stelle handelt. Noch immer vermittelt das Formular bewusst den Eindruck, dass es sich um einen Korrekturausdruck handelt, wenn der Adressat - wie oben bereits dargestellt - durch entsprechende Angaben in der linken Spalte zur Ergänzung und Korrektur seiner Daten aufgefordert wird.
Sieht man sich die sich die Entscheidungsgründe aus dieser jüngsten Entscheidung des LG Düsseldorf einmal genauer an, so hat das beklagte Unternehmen offenbar auch noch nicht einmal wirksam eine Anfechtung erklärt.
Es bleibt mithin abzuwarten, ob zum einen das unterlegene Unternehmen gegen die Nichtzulassung der Revision eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde einreicht, über die dann der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hat, oder zum anderen andere (Berufungs-)Gerichte in weiteren Einzelfallentscheidungen nicht andere, für die Betroffenen günstigere Entscheidungen treffen werden.
06.09.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald