Während der Arbeit ist die "Monsterjagd" nicht erlaubt
Fast jeder hat mittlerweile von dem Hype der Pokemon–Monsterjagd aus Japan mit dem Handy gehört. Doch nicht jeder teilt die Begeisterung der Fans gleichermaßen. Insbesondere Eltern , die sich um die Sicherheit ihrer Kinder im Verkehr sorgen, aber auch immer mehr Arbeitgeber, deren Mitarbeiter sich im betrieblichen Alltag vermehrt auf die Monsterjagd, als auf die betrieblichen Aufgaben konzentrieren, stehen diesen virtuellen Monstern mittlerweile äußerst kritisch gegenüber.
Viele Arbeitgeber stellen sich deshalb aktuell die Frage, ob sie ihren Mitarbeitern die Monsterjagd während der Arbeitszeit verbieten können.
Die Beantwortung dieser Frage ist recht einfach: Grundsätzlich ist die Monsterjagd während der Arbeitszeit nicht erlaubt und es bedarf auch keiner ausdrücklichen Verbotsregelung des Arbeitsgebers, um hieraus arbeitsrechtliche Konsequenzen ableiten zu können. Die Monsterjagd auf dem Smartphone ist eine rein private Beschäftigung, und sollte die private Handynutzung gerade zu derartigen Spielzwecken nicht ausdrücklich gestattet sein, so ist diese während der Arbeitszeit tabu und alleine auf die Pausen zu begrenzen. Verstöße hiergegen können einen Arbeitszeitbetrug darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen sogar bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.
Doch auch wenn es bei der Monsterjagd auf dem Weg zur Arbeit oder während der Mittagspause zu einem Unfall kommt, kann es für den Arbeitnehmer problematisch werden, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt, weil diese den für einen Versicherungsschutz notwendigen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ablehnt.
RA'in Sabine Schönewald, 13.10.2016