Eine häufig gestellte Frage an die Ausbildungsberatung kurz vor der Prüfung.Wann endet das Ausbildungsverhältnis?

Das Ausbildungsverhältnis endet nach dem Berufsbildungsgesetz mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass das Ausbildungsverhältnis auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt endet.
Der Gesetzgeber hat für verschiedene Fallkonstellationen spezielle Regelungen vorgesehen.

Erfolgreiche Prüfung vor Ende der vereinbarten Ausbildungszeit

Findet die Gesellen- oder Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Mit Datum dieser Bescheinigung ist
-bei Bestehen- das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Ausbildungsbetrieb sollte sich diese Bescheinigung sofort vom Auszubildenden vorlegen lassen.

Diese Regelung ist leicht nachzuvollziehen, denn wenn der Auszubildende erfolgreich die Gesellen- oder Abschlussprüfung absolviert hat, hat er nachgewiesen, dass er alle für den Beruf erforderlichen Kompetenzen erworben hat. Das Ausbildungsziel ist erreicht, der Ausbildungsbetrieb hat seine Ausbildungspflicht erfüllt. Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, das Ausbildungsverhältnis bis zum vertraglichen Ende fortzusetzen. Bei einer stillschweigenden Weiterbeschäftigung geht der Betrieb rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Aus diesem Grunde sollte über eine beabsichtigte Weiterbeschäftigung von beiden Seiten bereits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden, gerade wenn zunächst nur ein befristetes Anstellungsverhältnis angestrebt wird.

Nichtbestehen der Prüfung

Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr (Hinweis: Der Auszubildende hat maximal zwei Wiederholungsversuche!). Das Verlängerungsbegehren ist ein einseitiger Anspruch; der Ausbildungsbetrieb muss dem stattgeben (es ist aber immer sinnvoll, wenn beide Parteien den Antrag unterzeichnen). Wird keine Verlängerung verlangt, kann sich der Auszubildende selbst zur Wiederholungsprüfung anmelden. In diesem Fall müssen die damit verbundenen Kosten vom Azubi selbst getragen werden.

Für den Fall, dass die Prüfung zwar noch vor Vertragsende stattfindet, das Ergebnis aber erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit offiziell bekannt gegeben wird (ggf. bei der Lossprechung), hat das Bundesarbeitsgericht hingegen entschieden, dass unter Umständen auf Verlangen des Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse verlängert werden muss, da die Möglichkeit besteht, dass der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat (BAG-Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 427/07). Damit würde dieser Sachverhalt genauso behandelt werden wie eine erfolglose Prüfung.

Hinweis:
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Ausbildungsberatung gerne zur Verfügung,
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