Was ändert sich im neuen Jahr 2014?
Wie gewohnt, geben wir Ihnen hier zu Jahresbeginn einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen, die insbesondere auch für Unternehmer im neuen Jahr relevant sind.
1. Die neuen Werte und Beitragssätze für 2014 in der Sozialversicherung
Die für die allgemeine Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 5.950 EUR (West). Die neue Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung liegt bei 53.550 EUR (West); die Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich 4.050 EUR.
Neue Beitragssätze: Rentenversicherung: 18,9%; Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) 15,50% davon beträgt der Arbeitnehmeranteil 8,2% und der Arbeitgeberanteil 7,3%; Arbeitslosenversicherung 3% und Pflegeversicherung 2,05 % zuzüglich Zuschlag für Kinderlose über 23 von 0,25 %, die alleine vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Entsendung
Zum 1. Januar 2014 laufen die Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien aus. Ab diesem Zeitpunkt genießt diese Personengruppe die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Gleichzeitig treten die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration außer Kraft.
3. Basiszinssatz sinkt zum 01.01.2014 erneut
Jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres wird der Basiszinssatz angepasst.
Der Basiszinssatz ist zum 01.01.2014 um 0,25 Prozentpunkte auf -0,63 % gesunken und weist damit zum dritten Mal hintereinander einen negativen Wert auf. Die Höhe der Verzugszinsen, deren Berechnung auf Grundlage des Basiszinssatzes erfolgt, sinkt entsprechend. Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein privater Verbraucher beteiligt ist, liegen die Verzugszinsen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin bei 4,37% p.a. Sind an einem Rechtsgeschäft ausschließlich Unternehmer beteiligt, beträgt der Verzugszins seit 01.01.2014 nun 7,37 % p.a.
4. ELStAM ist ab dem 01.01.2014 Pflicht
Die Übergangsfrist für die Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerverfahren ELStAM endete am 31.12.2013. Ab dem 01.01.2014 sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, die Daten, die für den Lohnsteuerabzug ihrer Mitarbeiter benötigt werden, als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abzurufen.
Daraus ergibt sich folgendes Procedere: Von neuen Mitarbeitern benötigen Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung auf Papier mehr. Stattdessen sind die neuen Mitarbeiter für den Abruf der ELStAM anzumelden. Für die Anmeldung wird von jedem Mitarbeiter das Geburtsdatum, die steuerliche Identifikationsnummer und die Angabe, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, benötigt. Den „Nebenarbeitgebern“ steht nur ein Teil der Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Abfrage und zum Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Religion und ggfs. Aufteilung von Freibeträgen). Diese Daten sind in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der Gültigkeitsangabe zu verwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung monatlich zum Abruf bereit.
Achtung: Bisherige Papierunterlagen müssen erst einmal aufbewahrt werden. Die Lohnsteuerkarte 2010 und die weiteren Papierbescheinigungen dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.
5. Neue Regeln für Verpflegungsmehraufwendungen
Unternehmen, die nicht lediglich innerhalb der Gemeindegrenzen tätig sind, sondern weiter entfernte Baustellen und Kunden betreuen, können ihren Beschäftigten grds. für diese auswärtigen Tätigkeiten die sog. Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei ersetzen. Die hierfür bestehenden Pauschalen betragen nunmehr- ohne zeitliche Staffelung- für eintägige Abwesenheiten von mindestens 8 Stunden (An- und Abreise zählen mit) 12 EUR. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann seit 01.01.2014 ohne jegliche Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
6. Neue Regeln für Kraftfahrer
Nicht direkt zum Jahreswechsel sondern erst zum 01.05.2014 treten einige neue Regeln für Verkehrsteilnehmer in Kraft, die auch die Unternehmen betreffen, die Fahrzeuge im Einsatz haben. So ist das "Flensburger Punkte System" reformiert worden.
Fahrer erhalten ab 01.05.2014 nur noch Punkte, wenn die Verstöße die Verkehrssicherheit gefährden. Das Einfahren in eine Umweltzone, für welche man keine Plakette am Fahrzeug hat, führt also zukünftig zu keinem Punkt in Flensburg, wohl aber zu einem höheren Bußgeld. Das bisherige Modell schreibt vor, dass ab 40 Euro Bußgeld auch immer Punkte auf das Sünderkonto eingetragen werden. Diese Grenze wird auf 60 Euro angehoben.
Zum 01.05.2014 treten ebenfalls Änderungen des Bußgeldkatalogs in Kraft. So werden einige Verstöße wie z.B. das Telefonieren mit Handy während der Fahrt sowie das Fahren mit Sommerreifen bei Schnee und Eis teurer. Näheres zum neuen Bußgeldkatalog erfahren Sie z.B. im Internet unter: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/bussgeldkatalog.html
Ab dem 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine Warnwestenpflicht: In jedem Fahrzeug muss eine Warnweste (Europäische Norm EN 471) vorhanden sein. Die neue Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; nur Motorräder bleiben ausgenommen.
7. Künstlersozialversicherung
Beauftragt ein Unternehmen in regelmäßigen Abständen freie Webdesigner, Autoren, Übersetzer, Grafiker etc., wird unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe fällig. Die Künstlersozialabgabe stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ dar, den alle Unternehmen bezahlen müssen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent aller Honorarzahlungen an einen selbständigen Künstler oder Publizisten.
Die Künstlersozialkasse (KSK) selbst prüft nicht, ob die betreffenden Unternehmen ihrer Zahlungspflicht nachkommen; dies wird in den allgemeinen Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger mit geprüft. Achtung: Zahlt ein Unternehmen trotz Verpflichtung nicht, drohen Nachzahlungen, ggfs. erhöht um Säumniszuschläge.
8. SEPA und IBAN - jetzt erst zum 1. August Pflicht
Angesichts der schleppenden Umstellung auf das neue SEPA-Zahlungssystem und der damit verbundenen Risiken für einen reibungslosen Zahlungsverkehr hat die EU-Kommission kurzfristig entschieden, die Übergangsfrist, die ursprünglich bis zum 01.02.2014 vorgesehen war, um sechs Monate bis zum 01.08.2014 zu verlängern.
Noch immer gilt der Stichtag 01.02.2014 für das Inkrafttreten des EU-weiten einheitlichen Bezahlsystems SEPA (Single Euro Payments Area = Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) auch bei uns. Zahlungen, die allerdings vom SEPA-Standard abweichen, werden nun bis zum Ende der neuen, verlängerten Übergangsfrist bis zum 01.08.2014 akzeptiert werden.
Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten - Überweisungen und Lastschriften - schneller und einfacher abgewickelt werden. Das bedeutet, dass inländische Zahlungen ebenso wie grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Europäischen Union künftig nach denselben „Spielregeln“ abgewickelt werden. Selbst wer nicht international überweist, wird also umstellen müssen.
Die Umstellung auf das SEPA-Verfahren sollten Unternehmen bereits vorbereitet haben. Spätestens ab dem 01.02.2014 müssen alle Zahlungsträger darüber abgewickelt werden; die bisherigen unterschiedlichen nationalen Überweisungsformate werden zu diesem Termin abgeschaltet. Sofern noch nicht geschehen, müssen sämtliche Kontonummern und Bankleitzahlen für Zahlungen auf die Formate BIC (Business Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number) umgestellt werden.
Über weitere wichtige Neuregelungen wie u. a. die Informationspflichten für Online-Verkäufer sowie über die neuen Abfallüberwachungsvorschriften aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, die auch für Handwerksbetriebe ebenfalls im Laufe des Jahres 2014 relevant werden, werden wir in künftigen Ausgaben unserers Newsletters informieren.
S. Schönewald, 20.01.2014