Was ändert sich in 2018?

Wie jedes Jahr  geben wir Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die auch für unsere Mitgliedsbetriebe von Relevanz sind. Gerne können Sie sich zur Vertiefung der einzelnen Themen an uns wenden oder weitergehende Informationen auch auf unseren Internetseiten abrufen.



Neuregelung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des Bauvertragsrechts

Nach jahrelangem Ringen um eine Änderung ist nun endlich eine Haftungsfalle für Handwerksbetriebe geschlossen worden: Nach bisher geltender Rechtslage oblag einem Handwerksbetrieb die volle Haftung gegenüber seinem Auftraggeber für entstehende Ein- und Ausbaukosten  im Falle eines Mangels des eingekauften und verwendeten Materials. Die Haftung des Lieferanten war ausschließlich auf den Ersatz des mangelfreien Materials beschränkt; auf den meist sehr viel höheren  Kosten für den Arbeitsaufwand  des Aus- und Wiedereinbaus blieb grundsätzlich der Werkunternehmer sitzen. Seit der Neuregelung ab dem 01.01.2018, die für alle seit diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gilt, ist der Verkäufer von Baumaterialien  im Rahmen der Nacherfüllung auch gegenüber gewerblichen Kunden, wie u.a. Handwerksbetrieben, verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entfernen der mangelhaften und dem Einbau bzw. dem Anbringen der neuen mangelfreien Sache zu ersetzen.

Die Neuregelungen beinhalten darüberhinaus  u.a. Änderungen des allgemeinen Werkvertragsrechts wie insbesondere zu Abschlagszahlungen, der Abnahme und das neu eingeführte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Kern der Reform ist auch die Einführung spezieller Regelungen zum Bauvertrag wie zum Anordnungsrecht des Bestellers, Vorgaben für die Preisberechnung bei Mehr- und Minderleistungen sowie für den Fall, dass die Abnahme verweigert wird.

Zu den Neuregelungen hat  der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) einen kurzen und übersichtlichen Flyer herausgegeben, der im Internet entweder direkt auf den Seiten des ZDH unter https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/neue-regeln-fuer-aus-und-einbaukosten-und-fuer-bauvertraege/  oder auch über unsere Seiten abrufbar ist.

Weitere Informationen über die Neuregelungen hat uns die Rechtsanwaltskanzlei HECKER WERNER HIMMELREICH zum Download zur Verfügung gestellt:

Änderungen der Mutterschutzregelungen

Am 01.01.2018 sind weitere Regelungen des bereits seit dem 30. Mai 2017 geltenden neuen Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Die Neuregelungen betreffen eine Ausweitung des  Personenkreises der Schutzbedürftigen und eine Erweiterung des  Arbeitsschutzes für  Schwangere. So sind ab sofort u.a. auch  Praktikantinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige vom Mutterschutz umfasst.

Für die Arbeitgeber gibt es nun erweiterte Pflichten:  Für alle Arbeitsplätze sind ab sofort  anlassunabhängig, d.h. also unabhängig davon, wer dort arbeitet und ob eine Schwangerschaft besteht, Gefährdungsbeurteilungen  vorzunehmen. Die Arbeitsplätze sind hinsichtlich des Vorliegens sog. „unverantwortbarer Gefährdungen“ einzuschätzen. Im Falle  konkret festgestellter Gefährdungen sind  die Arbeitgeber zu Umgestaltungen oder übergangsweisen Umsetzungen aufgefordert.

Darüberhinaus können schwangere Mitarbeiterinnen  im Falle ihres –jederzeit widerruflichen -Einverständnisses nunmehr auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Arbeitszeiten bis 22 Uhr beschäftigt werden.



Neues Betriebsrentenrecht

Mit dem neuen sog. „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ wurde die betriebliche Altersversorgung reformiert und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen stärkere Anreize geschaffen, die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter zu fördern. Die Kernpunkte der Neuregelung sind u.a. eine höhere und optimierte steuerliche Förderung der bAV  (statt bislang 4% können nunmehr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine bAV gezahlt werden) sowie die Einführung eines Förderbetrages für Einzahlungen des Arbeitgebers in eine bAV für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 EUR. Ein weiterer Kernpunkt der Reform betrifft die Entgeltumwandlungssysteme:

Für alle Arbeitgeber, die zukünftig Entgeltumwandlungen (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds)  mit Mitarbeitern vereinbaren, gilt Folgendes: Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen von dem  ersparten Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen pauschal 15 % in den bAV-Vertrag als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung erst ab 2022.

Auch zu dieser Thematik hat der ZDH für den ersten Überblick einen Flyer herausgegeben, der unter https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/die-betriebsrentenreform/ abgerufen werden kann.

 

Ab 2018 unangemeldete Kassennachschau durch Finanzämter möglich

Alle Betriebe, die ein Kassensystem betreiben, mussten bereits im vergangenen Jahr die elektronischen Registrierkassen an die erweiterten gesetzlichen Dokumentationsvorgaben anpassen. Seit dem 01.01.2018 gibt es nun weitere Befugnisse der Finanzämter: Ohne Ankündigung und auch unabhängig von einer Betriebsprüfung dürfen Steuerprüfer nun eine Kassen-Nachschau vornehmen, um auf die Schnelle die Kassendokumentation der Geschäftsvorfälle zu überprüfen. Das neue Recht zur Kassen-Nachschau gilt auch für offene Ladenkassen. Auch hier sollte der obligatorische tägliche Kassenbericht ordnungsgemäß durchgeführt und zur Einsicht vorgelegt werden können. Ansonsten drohen neben regelmäßig nachteiligen Steuer-  Hinzuschätzungen auch Bußgelder.

In der nächsten Ausgabe unserer Rubrik Recht und Praxistipps berichten wir u.a. über die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ab Mai 2018 in Kraft tritt sowie zur neuen Pflicht der elektronischen Vergabe ab Oktober 2018 für öffentliche Ausschreibungen.





Ab Oktober 2018 Elektronische Kommunikation auch für alle EU-Vergaben Pflicht

Ab dem 19.Oktober 2018 wird die elektronische Kommunikation (kurz die e-Vergabe) für alle EU –Vergabeverfahren zur Pflicht. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt öffentliche Auftraggeber die EU-Vergabeverfahren durchgängig elektronisch durchführen müssen. Die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmen von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Auch die Bieter, die bislang den „normalen“ Postweg gewählt haben, sind ab Oktober verpflichtet, ihre Angebote, aber auch sämtliche Fragen und Hinweise zum Vergabeverfahren, fehlende Angaben und Nachweise zur Eignung oder Information zur Aufklärung elektronisch einzureichen. Eine elektronische Signatur ist für die Angebotsabgabe grundsätzlich nicht erforderlich; nur in Ausnahmefällen mit erhöhen Anforderungen an die Sicherheit darf der Auftraggeber ein Angebot mit elektronische Signatur einfordern.

Für nationale Bauvergaben im Unterschwellenbereich  gelten diese Regeln zunächst nur eingeschränkt. Den Auftraggebern wird zunächst noch eine Wahlfreiheit dahingehend eingeräumt, ob die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote mithilfe elektronischer Mittel einzureichen haben. Spätestens ab dem 19.01.2019 müssen Auftraggeber jedenfalls grundsätzlich die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten auf elektronischem Wege akzeptieren, selbst wenn sie eine andere Übermittlungsform vorgegeben haben.



01.01.2018 Verzugszins bleibt gleich

Die Bundesbank hat den Basiszinssatz für die erste Jahreshälfte 2018 weiterhin auf -0,88 % festgelegt – einem Negativwert, den der Basiszinssatz bereits seit Mitte 2016 hat.

Die Höhe der Verzugszinsen, die sich an diesem Basiszins orientieren, betragen nunmehr bei Rechtsgeschäften, bei denen ein privater Verbraucher beteiligt ist, nach wie vor 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Sind an einem Rechtsgeschäft ausschließlich Unternehmer beteiligt, beträgt der Verzugszins 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, die seit dem 29.07.2014 abgeschlossen wurden). Im Verzugsfall kann der Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange dieser kein Verbraucher ist. Privatpersonen, die Gläubiger einer Geldforderung sind, steht diese Pauschale gegenüber Unternehmern ebenfalls zu, wenn diese sich im Verzug befinden. Dies gilt selbst dann, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die diese Pauschale ausschließen; derartige Vereinbarungen sind nämlich unwirksam (§ 288 Abs. 5, 6 BGB). Zur Berechnung des Verzugszinses geben zahlreiche Zinsrechner im Internet eine gute Hilfe; zum Beispiel unter: http://basiszinssatz.info/ 

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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