Was gilt bei Quarantäne nach Urlaubsrückkehr - hat ein Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf sein Entgelt?
Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz andauernder Coronapandemie sind auch Reisen ins Ausland grundsätzlich wieder möglich. Klingt eigentlich alles erfreulich, wenn es nicht die Delta- Mutante mit aktuell steigenden Inzidenzen gäbe, die die Reiserückkehr -wie zuletzt aus den beliebten Urlaubsländern Spanien, Portugal und den Niederlanden- ganz plötzlich zum Risiko werden lässt. Diese Länder wurden kürzlich vom Risikogebiet zum Hochrisikogebiet hochgestuft und dies bedeutet für alle die, die nicht genesen oder vollständig geimpft sind, dass sie sich zwingend sofort in eine häusliche Quarantäne zu begeben haben, die frühestens erst nach 5 Tagen durch eine Negativtestung beendet werden kann.
Doch wer bezahlt den Lohn für die Zeit der Quarantäne?
Das kommt auf die konkreten Umstände an: Zunächst ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit auch im Homeoffice erbringen kann: kann er das, bleibt er unverändert zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet. In Arbeitsbereichen, die - wie im Handwerk ganz überwiegend- nicht im Homeoffice erledigt werden können, bleibt der quarantänepflichtige Arbeitnehmer jedoch weiter arbeitspflichtig, ohne die Arbeit jedoch tatsächlich erbringen zu können. Ob er trotzdem einen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen eines unverschuldeten Leistungshindernisses oder auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz hat, hängt davon ab, seit wann sein Urlaubsgebiet als Risikogebiet eingestuft wurde und ob die Reise und damit letztlich die Quarantäne vermeidbar war, also keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
War das Reisegebiet zum Zeitpunkt des Antritts der Reise bereits als Risikogebiet eingestuft und war die Reise nicht zwingend notwendig, hat der Arbeitnehmer das Risiko einer Quarantäne als Leistungshindernis wissentlich in Kauf genommen und im arbeitsrechtlichen Sinne damit selbst „verschuldet“. Dadurch scheidet sowohl eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber aus, auf die ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach den Regeln des § 616 BGB in Fällen unverschuldeter persönlicher Arbeitshindernisse von unerheblicher Dauer einen Anspruch hat, als auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für einen Verdienstausfall wegen Quarantäne. Denn auch der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz differenziert danach, ob ein Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise bereits als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Der Arbeitnehmer muss für die selbstverschuldete Quarantäne nach Reisen mithin selber aufkommen und finanzielle Einbußen hinnehmen.
Anders sieht es aus, wenn das Reisegebiet zum Zeitpunkt der Einreise hingegen noch nicht als Risikogebiet eingestuft war, sondern dies erst im Verlauf des Aufenthaltes geschieht. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 S.1 u. 2) zu. Ob der Arbeitgeber in diesen Fällen vorrangig verpflichtet ist, das Entgelt nach den o.g. Grundsätzen des § 616 BGB fortzuzahlen, ist derzeit noch nicht geklärt; gerichtliche Entscheidungen hierzu, bleiben abzuwarten. Da auch im Entschädigungsfall der Arbeitgeber für den Verdienstausfall (in den ersten 6 Wochen)zunächst vorleistungspflichtig bleibt, sollte das Entgelt in diesen Fällen für die Zeit der Einreise- Quarantäne fortgezahlt, aber fristwahrend zur Sicherheit unbedingt ein Antrag auf Erstattung beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR – Fachbereich Soziale Entschädigung) gestellt werden . Infos und Online-Anträge finden sich unter www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp