Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?

Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich dem medizinischen Dienst oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt.

Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.