Welche Auflagen gelten für Handwerkerleistungen?
Handwerkerleistungen sind grundsätzlich erlaubt, müssen jedoch einen Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden und weitere Auflagen einhalten. Dies gilt abgestuft.
Bei Handwerkerleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ist zusätzlich zu der strikten Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
Dies gilt nach wie vor insbesondere bei körpernahen Tätigkeiten wie z.B. bei den Handwerken im Gesundheitswesen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher etc.).
Für bestimmte andere körpernahe Tätigkeiten wie Friseurleistungen, Fußpflege (auch die kosmetisch-pflegende Fußpflege) und Kosmetikerleistungen, sind über die allgemeinen Vorkehrungen hinaus fachspezifische Hygiene- und Infektionsschutzstandards für diese Gewerke zu beachten. Diese sind gesondert geregelt. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW
Sogenannte gesichtsnahe Dienstleistungen durch Friseure und Kosmetiker sind unter besonderen Auflagen mit nochmals erhöhtem Schutzstandard zulässig. Während der Behandlung ist neben anderen Vorkehrungen mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske zu tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.
Tätowieren ist unter besonderem Hygieneschutz zulässig. Daher sind auch hautverletzende Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes, wie z. B. Permanent Make up, unter Beachtung erhöhter Hygiene- und Schutzstandards wieder erlaubt.