Leistung muss auch bei technischem Neuland funktionieren!"Wer nicht wagt, der nicht gewinnt"- trifft leider nicht immer auf mutige und innovative Handwerksbetriebe zu!

Leistung muss auch bei technischem Neuland funktionieren!

Nach einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz haftet derjenige, der mit der von ihm versprochenen Werkleistung „technisches Neuland" betritt, auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.

Das Gericht berücksichtigte damit den Umstand, dass sogar beide Vertragsparteien sich darüber bewusst waren, mit den beauftragten Leistungen technisches Neuland zu betreten, offensichtlich nicht zu Gunsten des Werkunternehmers. Es stellte in seinen Entscheidungsgründen lediglich fest, dass der Werkvertrag den Werkunternehmer verpflichte, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen; er habe alle vertraglichen Leistungspflichten vollständig und fehlerfrei zu erfüllen.

(OLG Koblenz, Beschl. v. 30.01.2013 -5 U 324/12-)

Der Werkunternehmer, der mit seiner angebotenen Leistung „technisches Neuland" betritt, muss im Falle von Mängeln mithin grundsätzlich im üblichen Rahmen der gewährleistungsrechtlichen Regelungen einstehen.

Ob und inwieweit in solchen Fallgestaltungen eine individuell mit dem Vertragspartner vereinbarte Haftungsfreizeichnung bezüglich der Mängelrechte möglich ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Sollten Sie als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer zu Köln in einem konkreten Fall eine rechtliche Einschätzung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren

(Rechtsanwältin S. Schönewald, Tel.: 0221/ 2022-210; Telefax: 0221/2022-404; schoenewald@hwk-koeln.de)

 

10.09.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald