Wer trägt die Testkosten für ungeimpfte Beschäftigte?
Angesichts des Wegfalls der kostenfreien Bürgertests ab dem 11. Oktober erreichen uns aus dem Mitgliederbereich vermehrte Anfragen zum weiteren Umgang mit impfunwilligen Arbeitnehmern, Tests und dazu, wer die Kosten für Coronatests bei impfunwilligen Beschäftigten trägt.
Zunächst zur Klarstellung: Auch wenn es in der Praxis vielfach anders gehandhabt wurde, so standen und stehen die kostenlosen Bürgertests grundsätzlich nicht für die Beschäftigtentestung durch die Arbeitgeber zur Verfügung. Die Testangebotspflicht und die Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die insbesondere auf den Regelungen des Arbeitsschutzes im Sinne der SARS-Cov-2 ArbeitsschutzVO beruhen. Die hierfür anfallenden Kosten sollen deswegen grundsätzlich der Arbeitgeber tragen.
Es bleibt daher -zunächst befristet auf die Geltungsdauer der SARS-Cov-2 ArbeitsschutzVO bis zum 24.11.2021- bei der Pflicht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, zweimal wöchentlich einen Coronastest anzubieten.
Die Durchführung von Testungen der Beschäftigten kann – mit Ausnahme derer, die körpernahe Leistungen erbringen - entweder durch die Überlassung geeigneter Antigen-Selbsttest (zur eigenen Durchführung an sich selbst) oder aber durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Alle damit verbundenen Kosten hat nach wie vor der Arbeitgeber zu tragen.
In Unternehmen, in denen körpernahe Dienstleistungen durch die Beschäftigten erbracht werden und damit nach den aktuell geltenden Regelungen der CoronaschutzVO die sog. 3G-Regel gilt, besteht nicht nur eine Testangebotspflicht für die Arbeitgeber, sondern auch eine Testpflicht für alle nicht immunisierten Beschäftigten, für deren Einhaltung und Durchführung der Arbeitgeber die Kosten und Verantwortung zu tragen hat. In diesen Unternehmen reicht das bloße Überlassen von Antigen-Selbsttests zur eigenen Testung ohne qualifizierte Aufsicht an die nicht immunisierten Beschäftigten nicht aus. Als getestet gelten nach den Regelungen der CoronaschutzVO nur die Personen, die über ein nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines PCR- Labor-Tests verfügen.
Die Testung der nicht geimpften oder genesenen Beschäftigten, die in den genannten Bereichen tätig sind, kann daher ausschließlich durch einen seitens des Arbeitgebers beauftragten und entsprechend legitimierten Dienstleister bzw. einer Teststelle nach der Corona-Test- u. Quarantäne-VO erfolgen oder durch eine dokumentierte Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Darunter fällt eine entweder
- eine Testung durch eigenes, fachkundiges Personal mittels Antigen-Schnelltest -Abstrich im tiefen Mund- oder Nasenrachenraum bei den Beschäftigten durchgeführt werden
oder - eine Testung durch die Beschäftigten selber mittels eines Antigen-Selbsttest im vorderen Rachen- oder Nasenraum unter Aufsicht einer geschulten/unterwiesenen Person.
Ein Arbeitgeber, der eine solche Beschäftigtentestung durchführen will, hat lediglich an einer Unterweisung bei einem der mittlerweile zahlreichen Anbieter auf dem Markt teilzunehmen (Teilnahme ist überwiegend online möglich) und dem örtlichen Gesundheitsamt die Durchführung der Beschäftigtentestung anzuzeigen.
Die Beschäftigtentestung erlaubt den Arbeitgebern auch die Ausstellung von Testnachweisen, die die Beschäftigten auch im Rahmen des zeitlichen Geltungsbereiches (48 Std.) zu anderen Zwecken einsetzen können.
Die mit der Beschäftigtentestung verbundenen Kosten trägt der Arbeitgeber.
Verweigert ein nicht immunisierter Arbeitnehmer eines Unternehmens aus dem Bereich der körpernahen Dienstleistungen die aktuell vorgeschriebene Testung, so darf er keine körpernahen Dienstleistungen erbringen; dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Lohnanspruch des Arbeitnehmers damit entfällt.