Zahlungsverzug zwischen Unternehmen ist teurer geworden

Seit Ende Juli ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten (BGBl. 2014, Teil I Nr. 35, S. 1218) und soll nun zur Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr beitragen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die von längeren Verzögerungen bei der Zahlung von Rechnungen oftmals schon existenziell betroffen sind, sollen von den Neuregelungen dieses Gesetzes profitieren und in ihrer Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Das Gesetz geht zurück auf eine EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU), deren erklärtes Ziel der Wandel zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ und „mehr Zahlungsdisziplin“ sind.
Nach den gesetzlichen Neuregelungen sind nunmehr Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Darüber hinaus sind die Sanktionen für säumige Schuldner verstärkt worden.
Von den Neuregelungen sind ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen betroffen und nur solche, die seit dem 28.7.2014 geschlossen wurden; bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen findet die Neuregelung jedoch auch Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30.6.2016 erbracht wird.



Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuregelungen:

Die Zahlungsfristen, die die Geschäftspartner vereinbaren, sollen grds. maximal 60 Kalendertage betragen. Zahlungsfristen von mehr als 60 Kalendertagen müssen Gläubiger und Schuldner nun ausdrücklich vereinbaren. Allerdings darf die verlängerte Zahlungsfrist für den Vertragspartner nicht grob unbillig sein. Die genaueren Anforderungen einer solchen Vereinbarung oder welche Sachverhalte als grob unbillig bewertet werden können, definiert das neue Gesetz nicht. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich positionieren wird.

Für öffentliche Auftraggeber gilt allerdings ein noch strengeres Fristenregime: Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Kalendertage nach Rechnungstellung fällig. Auch hier ist zwar eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung möglich, wenn es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt. Die absolute Höchstgrenze einer vereinbarten Zahlungsfrist beträgt jedoch 60 Tage. Alles darüber ist unwirksam und daher nicht vereinbar. Als öffentlicher Auftraggeber gelten dabei nur die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Genannten. Dazu zählen u.a. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden.

Die Vergütung eines Werkunternehmers wird erst mit Abnahme der Leistung fällig. Um eine schnelle Zahlung zu erreichen, müssen also auch Regelungen für eine schnelle Abnahme getroffen werden. Die gesetzliche Neuregelung sieht -analog zur neuen Zahlungsfrist- nun vor, dass eine Frist zur Überprüfung oder Empfang der Gegenleistung von mehr als 30 Tagen nach Fertigstellung unwirksam ist. Längere Fristen können auch diesbezüglich nur ausdrücklich und nur dann vereinbart werden, wenn dies für den Vertragspartner nicht grob unbillig ist. Auch hier hat der Gesetzgeber keine weiteren Hinweise gegeben, in welchen Fällen eine weitergehende Frist nicht grob unbillig wäre.

Eine für das Handwerk nicht unwichtige Erläuterung enthält die Gesetzesbegründung allerdings bezüglich des Begriffes „Empfang der Gegenleistung“. Der Empfang der Gegenleistung soll nicht gleichbedeutend sein mit der Abnahme im werkvertraglichen Sinne, die die Billigung der Werkleistung als vertragsgemäß darstellt. Hiermit sei lediglich die Zur-Verfügung-Stellung des abnahmereifen Werkes gemeint. Die nunmehr beschränkten Zahlungsfristen stehen mithin nicht in Abhängigkeit von einer tatsächlichen Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.



Auch das AGB-Recht hat durch das Gesetz Änderungen erfahren, die es den vom Geltungsbereich des Gesetzes betroffenen Unternehmen nicht ermöglichen soll, wirksam längere Zahlungs- , Überprüfungs-und Abnahmefristen zu vereinbaren.

Durch diese Regelung, die der deutsche Gesetzgeber über das von der EU-Richtlinie formulierte Ziel hinaus umgesetzt hat, soll vor allem der Mittelstand geschützt werden.

Für Regelungen von Fristen in AGB´s gilt, dass unangemessen lange Zahlungs-fristen unwirksam sind. Als unangemessen lang gilt dabei eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. Empfang der Rechnung.

Für Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung geht die neuen AGB-Regelungen (§ 308 Nr. 1b BGB) von einer unangemessen langen Zeit aus. Auch hier sind entsprechend weitergehende Vereinbarungen in AGB unwirksam.

Jeder Unternehmer, der AGB`s verwendet, sollte diese mithin auf diese neuen zwingenden Vorgaben hin überprüfen.



Das Gesetz hat darüber hinaus auch Neuregelungen zur Höhe des Verzugsschadens getroffen. Säumige Unternehmer müssen künftig mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen.

Neu eingeführt ist durch das Gesetz zum einen ein pauschaler Mindestverzugs-schaden von 40 EUR für säumige Gläubiger einer Entgeltforderung, der immer und auch unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Verzugsschadens auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen geltend gemacht werden kann. Macht ein Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten später geltend, dann werden die 40 EUR jedoch auf eventuelle Forderungen auf Schadensersatz angerechnet.

Gegenüber Verbrauchern ist die Forderung dieser Beitreibungspauschale jedoch ausgeschlossen. Umgekehrt können Verbraucher die Verzugspauschale aber auch nicht von einem säumigen Unternehmer verlangen.

Desweiteren steigt der gesetzliche Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist. Bei einer Verbraucherbeteiligung bleibt er bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Ein Ausschluss dieses Anspruches im Voraus ist unwirksam und eine Beschränkung dann, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist.





RA'in S. Schönewald, 19.08.2014