Zum Jahresende Verjährung prüfen !

Wie jedes Jahr um diese Zeit erinnern wir unsere Mitglieder, den Bestand ihrer Forderungen auf eine mögliche Verjährung zu überprüfen. Denn zum Jahresende (31.12.) können bestimmte Forderungen verjähren und deswegen anschließend -obwohl sie begründet und vielleicht sogar unstreitig sind- nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Betroffen vom Verjährungsende zum 31.12.2018 sind  Forderungen aus dem Jahr 2015, die der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen, wie z. B. auch der Werklohnanspruch eines Handwerkers. Für die Berechnung der Frist ist allerdings nicht das Rechnungsdatum entscheidend, sondern der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist, d.h. dann, wenn der Unternehmer seine  vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat und die Forderung durchsetzbar wäre.

Der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Für offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2015 gilt es nun also, schnellstmöglich Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung einzuleiten, wenn der Kunde auch nach Aufforderung nicht zahlt. Zunächst kann kurzfristig versucht werden, den Schuldner zu einem schriftlichen Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede zu bewegen. Funktioniert dies nicht oder verbleibt zu wenig Zeit bis zum Jahresende, hilft nur noch ein Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides oder eine Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht. Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben an den Kunden hemmt den Lauf der Verjährung hingegen nicht.

Grundsätzlich benötigt man für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens keine rechtlichen Fachkenntnisse, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes nicht notwendig ist. Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss schriftlich entweder in Papierform auf amtlichen Vordrucken oder online als Barcodeantrag erstellt werden. Die amtlichen Vordrucke sind  im Schreibwarenhandel erhältlich; der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung „online-Mahnantrag“ im Internet erstellt werden, muss dann aber für alle, die über keine qualifizierte Signatur verfügen, ausgedruckt an das Mahngericht übersandt werden.

Weitere Informationen und Hilfen zur Einleitung und zum Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens erhalten Sie u.a. im Internet unter www.justiz.nrw.de oder über unserer Rechtsberatung (telefonisch unter: 0221/2022-210 oder per Mail unter: schoenewald@hwk-koeln.de).

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de