Wieviel Urlaub gibt es bei Arbeitsverhältnissen, die zum 30.06 enden oder zum 01.07. beginnen?

Auch in der Arbeitswelt gibt es immer wieder alltägliche Vorgänge, deren korrekte Abwicklung nicht so einfach ist, wie sie zunächst erscheinen mag. So ergeben sich auch zum Thema Urlaub immer wieder Fragen, die die Arbeitsvertragsparteien nicht abschließend untereinander regeln und lösen können und deshalb die auch immer wieder die Gerichte damit beschäftigen.

So auch bei der Frage, welcher Urlaubsanspruch bei Arbeitsverhältnissen besteht, die zur Jahresmitte am 30.06. enden oder zum 01.07. beginnen?

Das Bundesarbeitsgericht BAG hat hierzu Folgendes entschieden: Beginnt ein Arbeitsverhältnis am 01.07. eines Jahres, so erwerbe der Arbeitnehmer für dieses laufende Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch. Auch für Arbeitsverhältnisse, die zum 30.06. eines Jahres enden, stehe dem Arbeitnehmer kein Voll-, sondern nur ein Teilurlaubsanspruch zu. Das BAG hatte seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut der hierfür einschlägigen Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz gestützt. Dort ist zunächst in § 4 geregelt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. „Nach“ ist nicht „mit“ erklärte das BAG und hatte deshalb entschieden, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben werden kann. Bei einem Start des Arbeitsverhältnisses zum 01.07. eines Jahres steht dem Arbeitnehmer mithin also nur ein Teilanspruch von 6/12 seines Jahresurlaubes zu. Gleichermaßen hatte sich das BAG für zur Jahresmitte endende Arbeitsverhältnisse formal zutreffend auf die Regelung des § 5 Abs. 1 BUrlG berufen, wonach ebenfalls nur ein Teilurlaubsanspruch (von 6/12) entsteht, wenn der Arbeitnehmer –nach erfüllter Wartezeit- „in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Hierunter falle auch ein Ausscheiden zum 30.06., dem Ende dieser ersten Kalenderjahreshälfte. (so: BAG, Urt. v. 17.112015 –Az. 9 AZR 179/15)  

Doch wie verhält es sich in den in der Praxis nicht seltenen Fällen, in denen dem innerhalb oder zum Ende der ersten Jahreshälfte ausscheidenden Mitarbeiter bereits mehr als der ihm zustehende Teilurlaub gewährt wurde? Dann trägt der Arbeitgeber hierfür das Risiko – zumindest dann, wenn es um den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen geht. Er kann weder das dafür bereits gezahlte Urlaubsentgelt noch die bereits gewährte Freistellung zurückfordern bzw. in anderer Form ausgleichen. Bei weitergehenden Urlaubsansprüchen als den gesetzlichen Mindesturlaub, wie sie hier zu Lande durchaus üblich sind, können Tarif- oder Arbeitsverträge jedoch andere Regeln vorsehen.  

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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