Ratgeber AusbildungsrechtArztbesuch / Behördengänge

Grundsätzlich ist der Auszubildende - vorbehaltlich anderer tariflicher Regelungen - verpflichtet, Arzttermine außerhalb der Ausbildungszeit zu legen. Er muss daher bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Ausbildungszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb dieser Zeit dringen. Ansonsten kann der Betrieb dem Auszubildenden den Arztbesuch verweigern.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arztbesuch zwingend während der Ausbildungszeit stattfinden muss, weil

  • eine besondere Dringlichkeit für die Behandlung besteht
  • oder der Auszubildende erfolglos versucht hat, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Ausbildungszeit zu verlegen.

In diesen Fällen ist der Auszubildende berechtigt, den Arzt auch während der Ausbildungszeit aufzusuchen. Verweigert der Betrieb den Arztbesuch und geht der Auszubildende trotzdem hin, darf der Betrieb ihn deshalb nicht abmahnen oder kündigen. Für die Zeit des Arztbesuches ist die Ausbildungsvergütung gem. § 616 BGB fortzuzahlen, soweit nicht andere tarifliche oder betriebliche Regelungen bestehen.

Das gleiche gilt - soweit nicht anderweitige tarifliche Regelungen bestehen - für dringende, in der Freizeit nicht erfüllbare persönliche oder berufliche Angelegenheiten:

  • Behördengänge
  • Führerscheinprüfung
  • eigene Hochzeit
  • Geburt eines eigenen Kindes
  • Tod der Geschwister, Eltern, des Ehegatten
  • Pflege plötzlich und schwer erkrankter naher Angehöriger

Für Schwangere gelten Sonderregelungen: Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Die Vergütung ist für den Freistellungszeitraum fortzuzahlen (§ 16 MuSchG).