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Novellierung des Berufsbildungsgesetzes

Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Ausbildung ab dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen: der Mindestlohn für Azubis, der Bachelor Professional, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht sowie vor der schriftlichen Abschlussprüfung und zur Teilzeitausbildung.



Ausbildungsmittel

Zukünftig gehört zu den Ausbildungsmittel auch Fachliteratur, die zur Berufsausbildung oder zum Ablegen von Prüfungen notwendig ist. Der Arbeitgeber muss die Kosten für die Fachliteratur tragen. Welche Fachliteratur davon erfasst ist, wird noch im Einzelfall zu bestimmen sein.

 

Nach der Gesetzesbegründung geht es aber nur um Literatur für die betriebliche Ausbildung und nicht um Schulbücher.

 

Hinweis: Die Betriebe können die Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dafür ist es allerdings wichtig, dass die Quittungen für gekaufte Fachliteratur den Titel und den Autor des gekauften Buches enthalten. Die alleinige Angabe „Fachliteratur“ oder Ähnliches reicht nicht aus.

  

Ausbildungsvergütung

Alle betrieblichen und außerbetrieblichen Auszubildenden haben künftig Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung (MAV). Sie gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Das Datum des Vertragsabschlusses ist nicht entscheidend. Wechselt ein Azubi nach dem 01.01.2020 den Ausbildungsbetrieb, ist ebenfalls die MAV zu zahlen – und zwar unabhängig davon, ob eventuell eine bereits begonnene Ausbildung von den Vertragspartnern auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.

 

Für das erste Ausbildungsjahr wurde die monatliche MAV bereits bis 2023 festgelegt.

2020 liegt sie bei 515 €, 2021 bei 550 €, 2022 bei 585 €, 2023 bei 620 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die MAV um 18% im zweiten Jahr, um 35% im dritten Jahr und um 40% im vierten Ausbildungsjahr.

 

Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, im welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt:

    

Beginn der Ausbildung ab1. Ausbildungsjahr (Basisjahr)2. Ausbildungsjahr (+ 18%)3. Ausbildungsjahr (+ 35%)4. Ausbildungsjahr (+ 40%)
01.01.2020515,00 Euro607,70 Euro695,25 Euro721,00 Euro
01.01.2021550,00 Euro649,00 Euro742,50 Euro770,00 Euro
01.01.2022585,00 Euro690,30 Euro789,75 Euro819,00 Euro
01.01.2023620,00 Euro731,60 Euro837,00 Euro868,00 Euro


Ausnahmen gibt es für tarifgebundene Betriebe. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten.

 

Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung, wonach nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe von den einschlägigen Tarifverträgen um maximal 20 % nach unten abweichen dürfen, ins neue BBiG aufgenommen. In der Praxis bedeutet dies, dass in diesen Betrieben mindestens 80 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden muss. Die absolute Untergrenze bleibt weiterhin die Mindestausbildungsvergütung.

 

Viele tarifliche Vergütungen liegen aber so weit über der MAV, dass diese auch von den nicht tarifgebundenen Betrieben überschritten werden muss.

  

Berufsschule

Der Freistellungsanspruch von Auszubildenden wird gestärkt. Dauert der Berufsschulunterricht länger als fünf Unterrichtsstunden, das heißt mehr als drei Stunden und 45 Minuten, brauchen alle Auszubildende altersunabhängig an einem Tag pro Woche nicht mehr in den Betrieb zurückzukehren. Vor dem 01.01.2020 galt diese Regelung nur für Minderjährige Auszubildende.

 

Betriebe, die dies trotzdem verlangen, verstoßen gegen das Gesetz. Die Azubis brauchen dem Verlangen ihres Arbeitgebers nicht nachzukommen.

 

Hinweis: Es ist geplant, dass die Regelung zwei Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden soll.

  

Gesellen-/Abschlussprüfung

Der o.g. Freistellungsanspruch gilt ab dem 01.01.2020 auch für alle Auszubildende altersunabhängig am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung.

 

Auch bei diesem Freistellungsanspruch verstoßen die Betriebe, die dies trotzdem verlangen, gegen das Gesetz. Die Auszubildenden brauchen auch hier dem Verlangen ihres Arbeitgebers nicht nachzukommen.

  

Teilzeitausbildung

Ab dem 01.01.2020 gelten § 7a BBiG n.F. und § 27b HwO n.F. Durch die neuen Paragrafen wird die bisher in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a.F. enthaltene Regelung zur Teilzeitberufsausbildung formal herausgelöst, inhaltlich erweitert und damit gestärkt. Entsprechendes gilt für die Regelung in § 27b HwO n.F. Die Teilzeitausbildung wird von der Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß der neuen Paragrafen somit grundsätzlich entkoppelt.

 

Das bisher notwendige berechtigte Interesse des Auszubildenden an der Teilzeitausbildung – etwa aufgrund Betreuung eines eigenen Kindes, der Pflege von Angehörigen oder eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes – entfällt mit der Neuregelung.

 

Die Teilzeitausbildung wird damit für alle Auszubildenden ermöglicht und stellt eine Alternative zum traditionellen Ausbildungsmodell für alle Interessierten dar. Der Gesetzentwurf hat hierbei insbesondere Menschen mit Behinderung, Personen mit Lernbeeinträchtigung und Geflüchtete, die ihre Familien durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen, im Blick.

 

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder auch noch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

Im Berufsausbildungsvertrag muss für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart werden.

 

Ein Antrag auf Durchführung bzw. Genehmigung der Teilzeitausbildung ist nicht erforderlich. Die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem reicht aus. Der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 Abs. 1 BBiG n.F. für die Teilzeitberufsausbildung kann aber mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG n.F. verbunden werden.

 

Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50% betragen. Die Grenze darf nicht überschritten werden. Die Reduzierung der Ausbildungszeit betrifft grundsätzlich nur die Ausbildungszeit im Betrieb. Der zeitliche Umfang der Anwesenheitspflicht in der Berufsschule oder der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung wird nicht herabgesetzt.

 

Die Neuregelung erlaubt verschiedene individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitausbildung. Den Rahmen für mögliche Modelle gibt § 7a Abs. 2 und Abs. 3 BBiG n.F. vor. Ausgangspunkt ist die prozentuale Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit.

 

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.

 

Die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen ist somit grundsätzlich gleich. Bei der Teilzeitausbildung vereinbaren die Parteien im Ergebnis aber eine zeitliche Erstreckung der Ausbildungsdauer, so dass sich das Ende der Ausbildung kalendarisch nach hinten verschiebt.

 

Beispiel für die Berechnung der Ausbildungsdauer

In der Ausbildungsordnung ist eine 3-jährige Ausbildungszeit für die Vollzeitausbildung vorgesehen. Grundsätzlich verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend des gekürzten Prozentsatzes. Die Begrenzung der Gesamtdauer ist zu berücksichtigen.

 

Der Betrieb und der Azubi vereinbaren für die Dauer von 6 Monaten eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit auf 70 %. Es sind also 30 % von sechs Monaten Ausbildungszeit anzuschließen. Dies entspricht 1,8 Monaten (6 Monate x 30 % = 1,8 Monate). Wegen der vorgeschriebenen Abrundung (§ 7a Abs. 2 Satz 2 BBiG n.F.) wird die Ausbildungszeit um lediglich 1 Monat verlängert.

 

Das Ausbildungsende ist damit individuell und fällt nicht immer mit einem Prüfungstermin zusammen. Nach § 7a Abs. 3 BBiG n.F. kann der Auszubildende daher die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlangen.

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