Ratgeber AusbildungsrechtAufhebungsvertrag

Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einschaltung Dritter (Eltern, Berufsschullehrer, Ausbildungsberater der Kammer, Lehrlingswart der Innung) gerettet werden kann. Erst wenn alle Vermittlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden.

Welche Wirkung hat ein Aufhebungsvertrag?

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Berufsausbildungsverhältnis beendet. Zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis enden soll, kann im Vertrag frei vereinbart werden.

Wann kann das Berufsausbildungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden?

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann jederzeit, d. h. auch in den Fällen, in denen eine Kündigung unzulässig wäre, zwischen Auszubildendem und Betrieb einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

Welche Form muss ein Aufhebungsvertrag haben?

Ein Aufhebungsvertrag muss stets schriftlich geschlossen werden (§§ 10 BBiG, 623 BGB).

Bei minderjährigen Auszubildenden bedarf ein Aufhebungsvertrag der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (Unterschrift der Eltern) §§ 107, 108 BGB. In diesen Fällen ist der Aufhebungsvertrag, also vom Auszubildenden und den Eltern zu unterschreiben. Die Unterschrift nur eines Elternteils genügt nicht, da nur beide Elternteile zusammen gesetzlich vertretungsberechtigt sind (Ausnahme: Das Sorgerecht ist nur einem Elternteil zuerkannt worden).

Worüber ist der Auszubildende bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufzuklären?

Der Ausbildungsbetrieb ist verpfliuchtet, den Auszubildenden aufzuklären (und sich die Aufklärung ggf. schriftlich bestätigen zu lassen)

  • welche Bedeutung einem Aufhebungsvertrag zukommt (beendet Ausbildungsverhältnis),
  • dass der Auszubildende nicht verpflichtet werden kann, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen,
  • den bestehenden Kündigungsschutz (z.B. bei Schwangerschaft) und
  • dass der Auszubildende mit Unterzeichnung des Aushebungsvertrages Gefahr läuft von der Arbeitsagentur gemäß SGB III eine dreimonatige Sperre bzgl. seines Anspruches auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht bleibt der Aufhebungsvertrag zwar wirksam, die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Azubis zur Folge haben.

Steht im Abschluss eines Ausbildungsvertrages der besondere Kündigungsschutz (z. B. bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Wehrdienst- u. Zivildienstleistenden) entgegen?

Nein, die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderen Kündigungsschutzregeln (z. B. § 9 Mutterschutzgesetz, §§ 15, 21 Schwerbehindertengesetz, § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Zivildienstgesetz) unwirksam wäre. Voraussetzung ist aber, dass der Auszubildende darüber aufgeklärt wird, dass eine Kündigung wegen den besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht möglich wäre.

Muss der Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag angehört werden?

Nein.

Wie ist die Kammer zu informieren?

Der Aufhebungsvertrag ist eine wesentliche Änderung des Ausbildungsvertrages gem. § 30 Abs. 1 HwO) und ist daher der Lehrlingsrolle (über die zuständige Innung) in Kopie unverzüglich nach Abschluss zuzusenden.