Wer darf ausbilden?

Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein (§ 30 BBiG bzw. § 22 Abs. 1 HwO) oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigen. Außerdem muss die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Persönliche Eignung

Gesetzlich geregelt ist nur, wann die persönliche Eignung entfällt (§ 29 BBiG bzw. § 22a HwO). Danach ist persönlich insbesondere nicht geeignet,

  • wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (z. B. weil er wegen massiver Verstöße gegen das JArbSchG oder wegen sexueller Handlungen an Auszubildenden verurteilt ist) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat. (z. B. monatelange Beschäftigung von Lehrlingen mit ausbildungsfremden Tätigkeiten)

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung hängt von der Einordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes ab:

Ausbildungsberufe nach Anlage A der Handwerksordnung
Die übrigen Ausbildungsberufe (Anlage B, handwerksähnlich, BBiG-Berufe)